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Abzug für bescheidene Einkommen

Personen mit geringem Einkommen steht ein «Abzug für bescheidene Einkommen» zu (Art. 40 Abs. 6 und 7 StG). Ob ein bescheidenes Einkommen gegeben ist, beurteilt sich anhand von gesetzlich festgesetzten Grenzwerten. Das zur Beurteilung anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

  • dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und

  • 10% des steuerbaren Vermögens.

Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Er wird nur für die Kantons- und Gemeindesteuern gewährt.

Er beträgt:

  • CHF 1'000* pro Person, wenn das anrechenbare Einkommen den Grenzwert von CHF 15'000 nicht übersteigt. Dies betrifft alleinstehende Personen (ledig, getrennt, geschieden oder verwitwet);

  • CHF 2'000* bei ungetrennten Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerschaften, wenn das anrechenbare Einkommen den Grenzwert von CHF 20'000 nicht übersteigt.

  • Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, erhöht sich der Abzug um CHF 500. Bei einem hälftigen Kinderabzug erhöht sich der Abzug nur zur Hälfte um CHF 250.

Werden die genannten Grenzwerte überschritten, fällt der Abzug nicht gänzlich weg, sondern vermindert sich pro Mehreinkommen von CHF 2'000 um CHF 150 für Alleinstehende bzw. CHF 300 für Ehegatten bzw. eingetragene Partnerschaften.

Beispiele (CHF):

Alleinstehende

Ehegatten bzw. eingetragene Partnerschaften 

Anzahl Kinder mit Kinderabzug

keine

keine

eines

keine

keine

eines

Anrechenbares Einkommen

15'000

16'000

16'000

20'000

21'000

21'000

Abzug

-1’000

-850

-1’350

-2’000

-1’700

-2’200

Steuerbares Einkommen

14’000

15’150

14’650

18’000

19’300

18’800

Weitere Beispiele finden Sie in dieser Tabelle.

* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 08.02.2024

 

 

 

 

 

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