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Verlustvortrag bei juristischen Personen

1 Grundlagen

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht haben berücksichtigt werden können
Art. 93 Abs. 1 StG. Die Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) konkretisiert diesen Grundsatz.

2 Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 87 StG sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen haben verrechnet werden können Art. 93 Abs. 3 StG.

3 Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken

Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken sind abziehbar, soweit eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen nicht möglich ist. Nachträgliche Änderungen in der Anrechnung von Grundstückverlusten nach Art. 143 Abs. 1 StG werden mit einer Ergänzung der Veranlagung berücksichtigt Art. 93 Abs. 4 und 5 StG.

4 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken

Betriebsverluste werden gemäss Art. 143 Abs. 2 und 3 StG mit Grundstückgewinnen verrechnet. Dabei wird der gesamte Rohgewinn zur Verrechnung gebracht. Es genügt nicht, den (tieferen) steuerbaren Grundstückgewinn zur Verrechnung zu bringen (frühere Praxis). Die teilweise Freistellung des Rohgewinns, die sich aus dem Besitzesdauerabzug gemäss Art. 144 StG ergibt, darf sich bei der Bemessung des verbleibenden Verlustüberschusses nicht auswirken (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_230/2017 vom 26. Januar 2018). 

Die neue Praxis gilt im Kanton Bern seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2018 und wird auf alle noch offenen Veranlagungen ab dem Geschäftsjahr 2017 angewandt. Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betreiben (VV) wurde per 1. Januar 2020 entsprechend angepasst (vgl. RRB 2019.FINSV.399).

  • Beispiele zur Anrechnung von Betriebsverlusten an den Grundstückgewinn

  • Berechnungstool zur Verlustverrechnung nach Art. 143 Abs. 2 StG

5 Bei Fusion

Eine übernehmende Gesellschaft kann im Rahmen des zulässigen Verlustvortrages zusätzlich zu ihren eigenen Verlusten auch die steuerlich noch nicht berücksichtigen Verluste aus früheren Geschäftsjahren der übernommenen Gesellschaft geltend machen.

Erfolgt die Fusion während eines laufenden Geschäftsjahres der übernehmenden Gesellschaft ("unterjährige Fusion"), so wird ein allfälliger Verlust des letzten Geschäftsjahres der übernommenen Person bei der Veranlagung der übernehmenden Person als Vorperiodenverlust behandelt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach bei juristischen Personen die Steuerperiode nicht dem Kalenderjahr, sondern dem Geschäftsjahr entspricht (Art. 107 Abs. 2 StG, Art. 93 Abs. 1 StG). Folglich werden bei "unterjährigen Fusionen" allfällig vorhandene Verlustvorträge aus der übernommenen Gesellschaft um ein Jahr "zurückverschoben".

Beispiel
Die Geschäftsjahre der Gesellschaften A und B entsprechen jeweils dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft A wird per 30.09. des Jahres n von der Gesellschaft B übernommen. Folglich werden die Verlustvorträge der übernommenen Gesellschaft bei der Veranlagung der übernehmenden Gesellschaft per 31.12. des Jahres n um ein Jahr "zurückverschoben" berücksichtigt:

An dieser Beurteilung würde sich auch im Falle einer rückwirkenden Fusion nichts ändern, also z. B. wenn der Handelsregistereintrag für die vorstehend beschriebene Fusion erst im Folgejahr n+1 unter Einhaltung der Rückwirkungsfrist von maximal 6 Monaten im Handelsregister eingetragen würde.

6 Interkantonale Steuerausscheidung

Im interkantonalen Verhältnis kommt die Methode der Gesamtverlustverrechnung zur Anwendung. Bei der Gesamtverlustverrechnung wird der Reingewinn der Steuerperiode gemäss kantonalem Recht ermittelt. Vom gesamten Reingewinn der Bemessungsperiode werden die steuerlich noch verrechenbaren Gesamtverluste der früheren Perioden abgezogen. Verluste aus Kapitalanlageliegenschaften fallen in die Gesamtverlustverrechnung. Dies ergibt den steuerbaren Gesamtgewinn der Steuerperiode, von dem jeder Kanton die ihm gemäss interkantonalem Recht zustehende Quote besteuern kann.

Mit der Methode der Gesamtverlustverrechnung werden die Verluste aufgrund der im Jahr der Verrechnung gültigen Quoten auf die einzelnen Kantone verteilt

Die Methode der Gesamtverlustverrechnung gilt auch für die Übernahme ausserkantonal erlittener Vorjahresverluste bei Sitzverlegungen Art. 93 Abs. 2 StG und bei Fusionen von Gesellschaften mit Geschäftsorten in verschiedenen Kantonen.

Zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung:
siehe Kreisschreiben Nr. 27 der SSK vom 15. März 2007

Zur Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung:
siehe Kreisschreiben Nr. 24 der SSK vom 17. Dezember 2003

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Fassung vom 03.03.2020

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