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Besteuerung nach dem Aufwand

1 Worum es geht

Die Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) wurde im Kanton Bern 1965 und auf Bundesebene 1990 eingeführt. Sie gibt ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, aber hier nicht erwerbstätig sind, das Recht, auf der Grundlage ihres Lebensaufwands besteuert zu werden.

Als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer gilt bei diesen Personen nicht das erzielte Einkommen, sondern grundsätzlich die für die Lebenshaltung getätigten Aufwendungen (Art. 16 StG und Art. 14 DBG). 

Diese besondere Art der Steuerbemessung verfolgt zwei Ziele:

  1. Ausländerinnen und Ausländer mit komplexen internationalen finanziellen Verhältnissen lassen sich in einfacher Form veranlagen.

  2. Mit der Aufwandbesteuerung können Personen steuerlich erfasst werden, welche ohne die administrativen Vereinfachungen wahrscheinlich gar nicht in die Schweiz umziehen würden.

Bei einer Besteuerung im ordentlichen Verfahren wären die in der Schweiz geschuldeten Steuern in vielen Fällen nicht oder nur wenig höher. Ein Teil der ausländischen Einkünfte - zum Beispiel Erträge aus ausländischen Liegenschaften und Betrieben - dürften nämlich auch bei einer Veranlagung im ordentlichen Verfahren gar nicht besteuert werden. Bei anderen ausländischen Einkünften

müsste sich die Schweiz entsprechend den massgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnis mit dem Ausland teilen (z.B. die an der Quelle besteuerten Dividenden und Zinsen).

2 Recht auf die Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Kein Schweizer Bürgerrecht;

  • Erstmalig oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig;

  • Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Die Besteuerung nach dem Aufwand erfolgt auf Antrag der Steuerpflichtigen.

3 Bestimmung der Bemessungsgrundlage

3.1 Einkommenssteuer

Grundsätzlich ist der jährliche Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer massgebend.

Mindestens muss die Besteuerungsgrundlage jedoch dem höchsten der folgenden Beträge entsprechen:

  • 400'000* Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern und 421'700 * Franken für die Direkte Bundessteuer  

  • Wohnkosten: 

    • Bei Personen mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des Eigenmietwertes (bei Wohneigentum) oder das Siebenfache des jährlichen Mietzinses (bei Mietobjekten)

    • Bei Personen ohne eigenen Haushalt (bei Hotelaufenthalten): das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens so hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern des in der Schweiz gelegenen Vermögens bzw. der Erträge aus schweizerischen Quellen (Liegenschaften, Bankkonten, Renten etc.).

3.2 Vermögenssteuer

Die nach Aufwand besteuerten Personen schulden neben der Einkommenssteuer eine Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert der bernischen Liegenschaften.

4 Gesuch und weitere Informationen

Gesuche über die Besteuerung nach dem Aufwand sind beim Geschäftsbereich Recht und Koordination einzureichen:

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Geschäftsbereich Recht + Koordination
Postfach
CH-3001 Bern

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Zusatzformular zur Steuererklärung

Weitere Informationen:
Kreisschreiben 44 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Besteuerung nach dem Aufwand

5 Übergangsregeln 2016-2020

 

Steuerjahr 2016 bis 2020:

 

 

Personen, die bereits vor 2016 nach Aufwand besteuert wurden
(bisheriges Recht)

Personen, die erst nach dem 1.1.2016 nach Aufwand besteuert werden
(neues Recht)

Minimales steuerbares Einkommen 

 Keines

400'000 Franken 

Berücksichtigung Wohnkosten 

5-facher Mietzins bzw. Eigenmietwert oder 2-facher Pensionspreis

7-facher Mietzins bzw. Eigenmietwert oder 3-facher Pensionspreis 

Vermögenssteuer

Ja 

Ja

Aufwandsteuer auch für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Nur im Zuzugsjahr nach zehnjährigem Auslandaufenthalt

nein

* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 14.12.2023

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