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Entschädigungen für Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen

Die freiwillige Tätigkeit auf kommunaler und regionaler Ebene in Gemeindebehörden und -kommissionen gilt als Miliztätigkeit. Die dafür erhaltenen Entschädigungen sind steuerbar, soweit der Lohnausweis unter Ziff. 11 einen Nettolohn ausweist. 

Der Nettolohn ist in der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren. 

Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten die aufgrund der Tätigkeit entstanden sind und nicht als Spesen ersetzt wurden.

Richtet die Gemeinde als Entschädigung ausschliesslich Sitzungsgelder aus und überschreiten diese Sitzungsgelder nie CHF 80 pro Tag, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden. Es muss folglich auch kein Einkommen aus Nebenerwerb in der persönlichen Steuererklärung deklariert werden.

Ausführliche Informationen zur Erstellung von Lohnausweisen für Miliztätigkeiten in Gemeindebehörden und -Kommissionen finden Sie im TaxInfo-Beitrag: Lohnausweis für Tätigkeiten in Gemeindebehörden und -kommissionen

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Fassung vom 08.12.2020

 

 

 

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