Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Hauptsteuerdomizil von juristischen Personen

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet ( Art. 76 StG).

Der statutarische Sitz wird steuerlich nicht als Hauptsteuerdomizil anerkannt, wenn ihm in einem anderen Kanton ein Ort der tatsächlichen Verwaltung gegenübersteht, an dem die zentralen Geschäfte geführt und die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt werden. In solchen Fällen gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung als Hauptsteuerdomizil.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo eine Gesellschaft den wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Existenz hat. Als massgebliche Aktivität gilt die Führung der laufenden Geschäfte. Die Träger der tatsächlichen Verwaltung sind die zur Geschäftsführung autorisierten Vertreter des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung. Dagegen kann die tatsächliche Verwaltung nicht von Dritten (insbesondere Treuhänder) im Auftragsverhältnis ausgeübt werden (BGE 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 mit Hinweisen).

____________________
Fassung vom 17.09.2021

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite