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Hochwasserschäden und andere Naturkatastrophen

1 Spenden im Zusammenhang mit Naturkatastrophen

Spenden an Hilfsorganisationen sind steuerlich abziehbar, wenn es sich bei diesen Hilfsorganisationen um juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. i StG). Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens begrenzt. Spenden an Bund, Kanton und Gemeinden sind im gleichen Umfang abziehbar. Bei direkten oder indirekten Spenden (z.B. via Gemeinde oder Crowdfunding) an Privatpersonen ist kein Abzug als Spende möglich.

2 Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer ist in der Regel nicht betroffen. Eine Anpassung des amtlichen Wertes ist auf Gesuch hin möglich, wenn ein Wertverlust von mehr als 10 % gegeben ist (Art. 183 Abs. 2 StG) oder wenn eine Zonenänderung vorgenommen wurde ( Art. 183 Abs. 1 Bst. f StG). Wird die beschädigte Liegenschaft saniert, ist der Wert der Liegenschaft typischerweise höher als vor dem Schadenfall. Auch dies führt zu einer ausserordentlichen Neubewertung ( Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Die Schulden (Hypotheken) sind wie bisher abziehbar.

3 Einkommenssteuer

Spendengelder und Versicherungsleistungen sind im Regelfall einkommenssteuerfrei, weil es sich meistens um Schadenersatz oder allenfalls um Unterstützungsleistungen für Bedürftigkeit handelt. Zu deklarieren sind diese Einkünfte in Ziffer 2.25 als "nicht steuerbare Einkünfte". Werden solche Leistungen für den Ausfall von Erwerbseinkommen geleistet, so liegt steuerbares Einkommen vor. Zu deklarieren sind diese in Ziffer 2.25 als "steuerbare Einkünfte".

Der Eigenmietwert ist in der Regel nicht betroffen. Führt die Beschädigung zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Liegenschaft, kann der Eigenmietwert im Formular 7 der Steuererklärung (Feld "ev. korrigierter Mietwert") anteilsmässig reduziert werden. Massgeblich sind die Dauer und das Ausmass der Nutzungseinschränkung. Die entsprechende Begründung zur Mietwertkorrektur ist unten auf dem Formular 7 im Feld Bemerkungen vorzunehmen. Bei einer allfälligen ausserordentlichen Neubewertung der Liegenschaft (vgl. oben) reduziert sich der Eigenmietwert automatisch.

Unterhaltskosten sind steuerlich abziehbar, soweit sie nicht durch allfällige Versicherungsleistungen vergütet wurden.

Auch Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) sind wie bisher abziehbar.

4 Grundstückgewinnsteuer

Als Anlagekosten gelten bei der Grundstückgewinnsteuer grundsätzlich nur die selbst getragenen Kosten. Von den gesamten Anlagekosten sind deshalb die Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen.

Wird die Liegenschaft nach einem Wiederaufbau veräussert, ergibt sich der Grundstückgewinn aus der Differenz zwischen dem Erlös und den Neubaukosten zuzüglich den Anlagekosten für den Boden. Wird die Liegenschaft ohne Wiederaufbau veräussert, so gilt als Grundstückgewinn die Differenz zwischen dem Verkaufserlös (ohne Versicherungsleistungen) und den Anlagekosten für den Boden.

Werden infolge materieller Enteignung Entschädigungen geleistet, so unterliegen diese der Grundstückgewinnsteuer (Art. 130 Abs. 1 StG).

5 Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer bemisst sich immer nach dem amtlichem Wert am Ende des Steuerjahres (Art. 260 Abs. 2 StG).

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Fassung vom 14.03.2024

 

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