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A-Post Plus

Mitteilungen und Verfügungen werden in der Regel mit gewöhnlicher Post zugestellt. Wo die Steuerverwaltung die Zustellung oder den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen möchte, werden Briefe eingeschrieben oder per A-Post Plus versendet:

  • Bei der eingeschriebenen Post bestätigt der Empfänger mittels Unterschrift den Erhalt der Sendung. 
  • Bei der A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.

Nach der Rechtsprechung ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 2C_430/2009). Auch für das Aussprechen einer Busse wegen Verletzung einer Verfahrenspflicht genügt die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnschreibens. Ob die steuerpflichtige Person von der Mahnung tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist nicht entscheidend.

Bei eingeschriebener Briefpost und bei A-Post Plus besteht eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der (BGE 2C_16/2019). Um die Zustellung nachzuweisen, genügt somit der mit A-Post Plus erbrachte Nachweis, dass Briefpost in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wurde. Eine Quittung für den persönlichen Empfang ist nicht erforderlich (BGE 2C_570/2011).

Die Steuerverwaltung versendet deshalb ihre Verfügungen und Entscheide seit dem Sommer 2013 in der Regel per A-Post Plus.

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Fassung vom 09.07.2019

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