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Abschreibungen und Satzbestimmung bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten

1 Abschreibungen

Wenn das Geschäftsjahr weniger als 12 Monate umfasst, erfolgt keine Kürzung der Abschreibungen. Auf dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen können die Abschreibungen so vorgenommen werden, wie wenn das Geschäftsjahr 12 Monate gedauert hätte (Jahresbetrag). Das gilt sowohl für juristische Personen als auch für selbstständig Erwerbstätige. Werden innerhalb eines Kalenderjahres zwei Geschäftsabschlüsse erstellt, die zusammen nicht mehr als 12 Monate umfassen, darf insgesamt nicht mehr als ein Jahresbetrag abgeschrieben werden.

Beispiel:

Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate) CHF CHF
Reingewinn vor Abschreibung   502'500
Konto Einrichtungen    
Buchwert 1.3. 580'000  
Anschaffungen 70'000  
Buchwert 31.12. vor Abschreibungen 650'000  
25% Abschreibungen nach Art. 4 Abs. 1 Punkt 3 AbV

-162'500

-162'500
Steuerbarer Reingewinn   340'000

2 Satzbestimmung

2.1 Selbstständigerwerbende natürliche Personen

2.1.1 Ganzjährige Steuerpflicht

Bei Geschäftsjahren von weniger als 12 Monaten erfolgt bei ganzjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Satzbestimmung.

2.1.2 Unterjährige Steuerpflicht

Bei Geschäftsjahren von zwölf oder mehr Monaten erfolgt bei unterjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung für die Satzbestimmung.

Bei unterjähriger Steuerpflicht und einem Geschäftsjahr von weniger als 12 Monaten werden die regelmässig fliessenden Erträge und die regelmässig anfallenden Aufwendungen zur Satzbestimmung umgerechnet (Art. 71 Abs. 2 StG bzw. Art. 40 Abs. 3 DBG).
Erhält das Geschäftsergebnis ausserordentliche Bestandteile, werden diese zur Satzbestimmung ausgeklammert. Sind Abschreibungen mit einem Jahresbetrag enthalten, müssen sie bei der Berechnung des satzbestimmenden Reingewinnes ausgeklammert werden. Ebenfalls ausgeklammert werden Sofortabschreibungen, da sie nicht ordentlichen Aufwand darstellen.

Ferner gilt:

  • Ist die Dauer des Geschäftsjahres kürzer als die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht, erfolgt die Umrechnung des ordentlichen Gewinnes aufgrund der Dauer der Steuerpflicht.

Ist die Dauer des Geschäftsjahres länger als die Dauer der unterjährigen Steuerpflicht, erfolgt die Umrechnung des ordentlichen Gewinnes aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres.

Beispiel 1: CHF
Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate)  
Reingewinn in 9 Monaten 34'000
- Berücksichtigung enthaltene Abschreibungen (Jahresbetrag) +16'250
Reingewinn vor Abschreibung in 9 Monaten 50'250
Reingewinn umgerechnet auf 12 Monate 67'000
- Abzüglich Abschreibung (Jahresbetrag) -16'250
Satzbestimmender Reingewinn 50'750
Beispiel 2 CHF
 Geschäftsjahr 1.4. - 31.12. (9 Monate)  
Reingewinn in 9 Monaten 34'000
- Berücksichtigung enthaltene Abschreibungen (Jahresbetrag) +16'250
- Berücksichtigung a.o. Ertrag -162'750
 Reingewinn vor Abschreibung in 9 Monaten 50'250
 Verlust in 9 Monaten -112'500
Verlust umgerechnet auf 12 Monate -150'000
- Zuzüglich a.o. Ertrag +162'750
- Abzüglich Abschreibungen -16'250
Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch) -3'500

2.1.3 Verrechnung mit übrigem Einkommen

Das Geschäftsergebnis ist mit dem übrigen Einkommen zu verrechnen (steuerbares Einkommen und satzbestimmendes Einkommen). Als Grundsatz gilt, dass nach erfolgter Verrechnung das satzbestimmende Einkommen immer mindestens dem steuerbaren Einkommen entspricht.

Beispiel 1: CHF
Geschäftsergebnis:  
Geschäftsjahr 1.9. - 31.12. (4 Monate)  
Reingewinn in 4 Monaten 20'000
> Berücksichtigung a.o. Ertrag -25'000
Verlust in 4 Monaten -5'000
Verlust umgerechnet auf 12 Monate -15'000
> Zuzüglich a.o. Ertrag +25'000
Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch) 10'000

Verrechnung:

Einkünfte Steuerbar Zum Satz
Geschäftsergebnis 20'000 10'000
Übriges Einkommen  30'000 45'000
Steuerbares Einkommen rechnerisch  50'000 55'000
Steuerbares Einkommen effektiv  50'000 55'000
Beispiel 2: CHF
Geschäftsergebnis:  
Geschäftsjahr 1.9. - 31.12. (4 Monate)  
Reingewinn in 4 Monaten -50'000
> Berücksichtigung a.o. Ertrag -18'000
Verlust in 4 Monaten -68'000
Verlust umgerechnet auf 12 Monate -204'000
> Zuzüglich a.o. Ertrag +18'000
Satzbestimmender Reingewinn (rechnerisch) -186'000

Verrechnung:

Einkünfte Steuerbar Zum Satz
Geschäftsergebnis -50'000 -186'000
Übriges Einkommen 60'000 70'000
Steuerbares Einkommen rechnerisch 10'000 -116'000
Steuerbares Einkommen effektiv 10'000 10'000

Das satzbestimmende Einkommen entspricht immer mindestens dem steuerbaren Einkommen. Besteuert werden hier im Beispiel 2 CHF 10'000 zum Satz von CHF 10'000.

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2.2 Juristische Personen

Zur Satzbestimmung werden die ordentlichen Gewinne und Aufwendungen auf ein Jahr umgerechnet (Art. 107 Abs. 2 StG. Erhält das Geschäftsergebnis ausserordentliche Bestandteile, werden diese zur Satzbestimmung ausgeklammert. Ferner bleibt zu beachten, dass das Steuerjahr stets dem Geschäftsjahr entspricht (Art. 107 Abs. 2 StG bzw. (Art. 79 Abs. 2 DBG). Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsjahr muss für die Kantons- und Gemeindesteuer immer eine Umrechnung der ordentlichen Erfolgsbestandteile auf zwölf Monate erfolgen Art. 108 Abs. 3 StG. Wegen des proportionalen Tarifes (Art. 68 DBG) erübrigt sich bei der direkten Bundessteuer eine Umrechnung. Als Grundsatz gilt, dass der satzbestimmende Reingewinn immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn entspricht.

Beispiel 1 CHF
Reingewinn in 9 Monaten 340'000
- Berücksichtigung enthaltene Abschreibung (Jahresbetrag) +162'500
- Berücksichtigung a.o. Ertrag -1'627'500
Verlust in 9 Monaten - 1'125'000
Verlust umgerechnet auf 12 Monate - 1'500'000
- Zuzüglich ausserordentlicher Ertrag 1'627'500
- Abzüglich Abschreibungen -162'500
Satzbestimmender Reingewinn rechnerisch -35'000
 Satzbestimmender Reingewinn effektiv 340'000

Der satzbestimmende Reingewinn entspricht immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn. Besteuert werden hier im Beispiel 1 CHF 340'000 zum Satz von CHF 340'000.

 

Beispiel 2   CHF
Reingewinn in 9 Monaten   500'000
- Berücksichtigung enthaltene Abschreibung (Jahresbetrag)   +200'000
- Berücksichtigung a.o. Ertrag   -1'800'000
Verlust in 9 Monaten   -1'100'000
Verlust umgerechnet auf 12 Monate   -1'466'666
- Zuzüglich a.o. Ertrag   +1'800'000
- Abzüglich Abschreibungen   -200'000
Satzbestimmender Reingewinn rechnerisch   133'334
Satzbestimmender Reingewinn effektiv   500'000

Der satzbestimmende Reingewinn entspricht immer mindestens dem steuerbaren Reingewinn. Besteuert werden hier im Beispiel 2 CHF 500'000 zum Satz von CHF 500'000. 

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Fassung vom 28.05.2020

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