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Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt

1 Grundsatz

Verwitweten, geschiedenen oder ledigen Personen steht der Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt zu, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen, erwerbsunfähigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Personen, die im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft leben, steht dieser Abzug hingegen nicht zu.

Es ist auf die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres abzustellen. Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

Der Abzug beträgt CHF 2‘400. Dieser Abzug gilt nur für die Kantons- und Gemeindesteuern.

2 Kinder-Haushaltsabzug

Personen, denen der Abzug für Alleinstehende zusteht, erhalten pro eigenem Kind im gleichen Haushalt zusätzlich CHF 1‘200. Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

3 Ehegatten mit selbstständigem Wohnsitz

Verheirateten, die je einen selbstständigen Haushalt führen oder getrennt veranlagt werden, steht ebenfalls der Abzug für Alleinstehende zu. Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

Der Abzug beträgt:

  • CHF 2'400 pro Ehegatte, der einen selbstständigen Haushalt im Kanton Bern führt.
  • Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, von denen nur einer einen selbstständigen Haushalt im Kanton Bern führt, wird der Abzug satzbestimmend zweimal berücksichtigt, dagegen nur einmal für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens im Kanton Bern.
  • Gemeinsam veranlagte Eltern mit separatem Wohnsitz erhalten pro eigenem Kind im gleichen bernischen Haushalt zusätzlich CHF 1‘200 (Kinder-Haushaltsabzug).

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Fassung vom 07.01.2019

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