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Alimentenbevorschussung der Gemeinde

Wenn anstelle von Alimenten Leistungen der Gemeinde ausbezahlt werden, ist zu unterscheiden, ob es sich um steuerbare Alimentenvorschüsse oder um steuerfreie Fürsorgeleistungen handelt.

Werden Kinderalimente vom Alimenteschuldner nicht bezahlt, bevorschusst das Gemeinwesen diese. Unterhaltsbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) werden hingegen nicht bevorschusst. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Inkassohilfe (behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsbeiträge).

Daraus ergeben sich die folgenden Steuerfolgen:

Bevorschussung von Kinderalimenten
Kinderalimente sind beim Empfänger immer steuerbar. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kinderalimente vom Alimenteschuldner bezahlt oder von der Gemeinde bevorschusst werden.

Bevorschussten Alimente sind jedoch nur und erst dann steuerlich abziehbar, wenn sie durch den Alimenteschuldner an die Gemeinde zurückbezahlt werden. Wer bevorschusste Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde zurückzahlt, kann diese auch dann abziehen, wenn das Kind in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, sofern er damit Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor der Volljährigkeit des Kindes begleicht. 

Unterhaltsbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten
Bezahlt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht an den unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht, erfolgt in der Regel keine Bevorschussung durch das Gemeinwesen. Die unterhaltsberechtigte Person erhält jedoch Fürsorgeleistungen, sofern sie bedürftig ist. Fürsorgeleistungen sind steuerfrei.

Werden Unterhaltsbeiträge in einem späteren Zeitpunkt wegen der Inkassohilfe an die Gemeinde bezahlt, erfolgt anschliessend die Weiterleitung (abzüglich Betreibungs- und Gerichtskosten) an die unterhaltsberechtigte Person. Diese Leistungen stellen Unterhaltsbeiträge dar, die von der empfangenden Person in diesem Zeitpunkt zu versteuern sind. Sie werden gegebenenfalls zum Rentensatz besteuert (vgl. Art. 43 Steuergesetz des Kantons Bern bzw. Art. 37 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

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Fassung vom 08.02.2024

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