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Anrechnung und Rückerstattung (Art. 32 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 32 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 32 EschG):

I. Im Erbfall auszugleichende Zuwendungen

Durch die Anrechnung oder Rückerstattung von auf Erbvorbezügen entrichteten Schenkungssteuern bemisst sich die gesamte Erbschaftssteuerbelastung nach der Summe der effektiv erhaltenen steuerbaren Zuwendungen. Eine Verzinsung der bereits bezahlten Schenkungssteuer ist nicht angebracht, da mit der lebzeitigen Zuwendung ein zu besteuernder Nutzen eingetreten ist.

II. Liquidationsgewinn

Soweit der Erlös über dem Nennwert der Beteiligung liegt, unterliegen Liquidationserlöse von Kapitalgesellschaften der Einkommenssteuer (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG). Die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die auf der Differenz zwischen dem Nominalwert der Beteiligungen und dem Steuerwert (vgl. Art. 14 Abs. 2 ESchG) erhoben worden sind, werden an die Einkommenssteuer angerechnet. So wird die interne Doppelbelastung vermieden, indem mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Nominalwert der Beteiligungen besteuert wird und mit der Einkommenssteuer der Liquidationsüberschuss. Voraussetzung für die Anrechnung an die Einkommenssteuer ist, dass die Liquidation innert 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers abgeschlossen ist (NStP 2009, S. 65). Das Gesuch ist innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Verfügung der Einkommenssteuer über die Liquidationsdividende zu stellen.
Für altrechtlich besteuerte Erb- und Schenkungsfälle (vor 2001) gelten auch die altrechtlichen Liquidationsbestimmungen nach Art. 32a aESchG. Soweit Liquidationsgewinne nachträglich als Einkommen besteuert werden, wird die zuviel erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet (vgl. Art. 32 ESchG). Es muss allerdings eine rechtskräftige Einkommenssteuerveranlagung vorliegen.

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Fassung vom 06.11.2013

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