Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Anwendung des neues Gesetzes (Art. 35 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 35 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 35 EschG):

I. Formelles Übergangsrecht

Formelle Bestimmungen (verfahrensrechtliche, strafrechtliche sowie bezugsrechtliche Bestimmungen) werden – ohne anders lautende Vorschriften - mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes anwendbar. Eine Ausnahme stellt die Verschlechterung bzw. die Verkürzung des Rechtsmittelwegs dar.

Unter der Geltung des alten Gesetzes konnte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Mit Inkrafttreten des neuen ESchG wurde ein zweistufiger Rechtsmittelweg vorgesehen. Neu ist gegen den Einspracheentscheid zuerst Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu führen. Gegen den Rekursentscheid kann anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Nachdem mit der Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten keine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen verbunden ist, finden die Bestimmungen des neuen ESchG auf alle hängigen Fälle Anwendung, unabhängig davon, wann der Erbgang bzw. die Schenkung stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei Fällen, in denen eine Frist bei Inkrafttreten des neuen ESchG noch nicht abgelaufen ist, sich der Fristenlauf und die Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht bestimmen (vgl. Weidmann, das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung in: ASA 76 S. 633 ff. insb. S. 660).

____________________
Fassung vom 06.11.2013

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt