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Arbeitgeberbeitragsreserven

1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sindArt. 331 Abs. 3 OR.

Die Beiträge der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung und die Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden als GeschäftsaufwandArt. 81 Abs. 1 BVG, Art. 32 Abs. 2 Bst. c und Art. 90 Bst. b StG.

2 Begrenzung

Die Arbeitgeberbeitragsreserven von Einrichtungen der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) dürfen das Fünffache der von der Arbeitgeberfirma gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbeiträge nicht übersteigen. Sofern diese Limite noch nicht erreicht ist, können entsprechende Zahlungen zu Lasten des laufenden Geschäftsjahres erfolgen (vgl. Steuer Revue 2/89, 59).  Hat ein Arbeitgeber seine Angestellten bei mehreren Versicherungen angeschlossen, so sind die zulässigen Beiträge an die Reserve bei jeder Versicherung gesondert zu ermitteln (Steuerrekurskommission ZH 17.6.2002 in Steuer Revue 2003/277).

3 Nachweis der Überweisung

Zahlungen in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen periodenfremde Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen dar. Diese sind nur abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden. Ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein. Die entsprechenden Mittel müssen effektiv an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen und die Beitragsreserven müssen von der Vorsorgeeinrichtung separat ausgewiesen werden.

Der Nachweis der Zahlung ist zusammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erbringen. In der Praxis wird der Abzug zugelassen, wenn die Beiträge als Kreditorenposten verbucht oder als Gewinnverwendung in der Steuererklärung aufgeführt sind. Der Beitrag muss bis zur Abgabe der Steuererklärung einbezahlt worden sein und die Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung ist in der Steuererklärung in geeigneter Form nachzuweisen.

4 Keine Arbeitgeberbeitragsreserven für den selbstständig Erwerbenden

Selbstständig erwerbstätige Personen können die Hälfte ihrer eigenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung des Personals oder ihres Berufsverbandes oder an die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG als geschäftsmässig begründeten Aufwand abziehen. Beträgt der Anteil der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für das Personal mehr als die Hälfte, so kann der Erfolgsrechnung ein entsprechend höherer Anteil belastet werden.

Für die auf den selbstständig Erwerbenden entfallenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können keine Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet werden. Die Äufnung von Arbeitgeberbeitragsreserven stellt grundsätzlich eine Verletzung des Periodizitätsprinzips dar, die steuerlich nur mit Rücksicht auf den Schutz der Arbeitnehmer (Sicherstellung künftiger Beiträge) toleriert wird. Unter diesen Umständen lässt sich eine Ausweitung der steuerfreien Reservebildung auf die Beiträge des selbstständig Erwerbenden nicht rechtfertigen, insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass die Zugehörigkeit von selbstständig Erwerbenden zu einer zweiten Säule - im Gegensatz zu den Arbeitnehmern - auf Freiwilligkeit beruht (vgl. StE 2003 B 23.45.2 Nr. 5).

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Fassung vom 08.02.2024

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