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Arbeitsbeschaffungsreserven

1 Aufhebung des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Aufhebung des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) vom 20. Dezember 1985

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II ist die Aufhebung des ABRG beschlossen worden Art. 26a ABRG. Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven sind nicht mehr möglich. Das bernische Gesetz vom 7. November 1989 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (BSG 836.13) wird per 1.1.2011 entsprechend angepasst.

2 Letzte allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven

Letzte allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven per 1. Januar 2009 gemäss VO über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV) und VO des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Dezember 2008

Der  Bundesrat hat am 12.12.2008 beschlossen, die gesamten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) der privaten Wirtschaft per 1. Januar 2009 freizugeben. Der gesamte Reservebestand ist zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen zu verwenden Art. 16a ABRV.

Die letztmals freigegebenen Arbeitsbeschaffungsreserven dienen für Massnahmen, welche in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis spätestens 31. Dezember 2010 eingeleitet und abgeschlossen werden. Der Nachweis über die ordnungsgemässe Verwendung ist dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bis spätestens 31. Dezember 2011 zu erbringen.

Sofern die Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht erbringen, erfolgt eine Meldung des SECO an die Kantone, welche die Auszahlung mittels einer Sonderveranlagung (zum Maximalsatz und ohne Verlustverrechnung) besteuern.

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