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Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim

1 Grundsatz

Bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim können die für die Pflege anfallenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie von der steuerpflichtigen Person getragen werden.

Die bei einem Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim anfallenden Lebenshaltungskosten (Pensionskosten für Wohnen und Verpflegung) können steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. Lebenshaltungskosten können auch dann nicht abgezogen werden, wenn sie in einem Alters- bzw. Pflegeheim deutlich höher zu Buche schlagen als Zuhause, da die Haushaltsarbeiten (Kochen, Putzen, usw.) durch Drittpersonen übernommen werden.

2 Personen ohne Behinderung

Personen mit Pflegestufe 0 bis 3 des zentralen Einstufungssystems gelten als Personen ohne Behinderung.
Gleiches gilt im BESA-System bis 60 Pflegeminuten und in der RAI/RUG-Tabelle für die Stufen PA0, PA1, BA1 und PA2 (vgl. Pflegestufen-Tabelle, Anhang 3).

Personen ohne Behinderung können die Pflegekosten als Krankheitskosten in Abzug bringen. Als Pflegekosten gelten in der Pflegestufe 1 bis 3 die gesamten Kosten abzüglich der Kosten der Pflegestufe 0. Bei den Kosten der Pflegestufe 0 handelt es sich um steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten.

Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Krankheitskosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.), werden diese zu den Pflegekosten hinzugerechnet. Der Gesamtbetrag der Pflege- und Krankheitskosten ist steuerlich abziehbar, soweit er 5 % des Reineinkommens übersteigt.

Für weitere Informationen zu den Krankheitskosten siehe TaxInfo-Beitrag Krankheits- und Unfallkosten und Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. August 2005 "Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten" (KS 11).

3 Personen mit Behinderung

Personen mit höheren Pflegestufen (als die in Ziffer 2 Genannten) gelten als Personen mit Behinderung. Personen mit einer Behinderung können die Pflegekosten als behinderungsbedingte Kosten zu 100 Prozent in Abzug bringen. Als Pflegekosten gelten die gesamten Heimkosten abzüglich einer Pauschale für die nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten:

  • Die Pauschale beträgt CHF 20'000 (Alleinstehende Personen und Ehepaare, wenn nur eine Person als behindert gilt) bzw. CHF 30'000 (bei Ehepaaren, wenn beide Personen als behindert gelten).
  • Fallen die Lebenshaltungskosten tiefer aus, sind nur diese von den behinderungsbedingten Kosten abzuziehen. Tiefere Lebenshaltungskosten sind jedoch mit Belegen nachzuweisen.
  • Werden sehr hohe behinderungsbedingte Heimkosten geltend gemacht und geht dies auf den Umstand zurück, dass sich die Heimbewohnerinnen und -bewohner in einem eigentlichen Luxusheim aufhalten, behält sich die Steuerverwaltung vor, den Anteil der nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten zu erhöhen.

Fallen neben den Pflegekosten im Heim noch weitere Kosten an (z.B. Arztkosten, Kosten für Hilfsmittel etc.) und stehen diese in direktem Zusammenhang mit der Behinderung, können diese ebenfalls als behinderungsbedingte Kosten in Abzug gebracht werden. Wenn die Kosten keinen direkten Zusammenhang mit der Behinderung aufweisen, so sind sie als Krankheitskosten abziehbar, sofern sie 5% des Reineinkommens übersteigen.

Für weitere Informationen zu den behinderungsbedingten Kosten siehe TaxInfo-Beitrag Behinderungsbedingte Kosten und das erwähnte KS 11.

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Fassung vom 02.03.2020

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