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Ausgleichszahlungen bei Liegenschaften

Wenn ein Grundeigentümer auf seiner Liegenschaft eine zeitlich unbeschränkte Belastung im Sinne einer Dienstbarkeit einräumt und dafür eine Entschädigung erhält, gilt diese als Ausgleich für den entstandenen Minderwert des Grundstückes. Die Leistung, auch Lastenausgleich genannt, ist deshalb nicht als Einkommen zu versteuern.

Die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder Ähnlichem gilt jedoch, sofern sie auf unbeschränkte Zeit eingeräumt werden, als (Teil-)Veräusserung der belasteten Liegenschaft. Der Erlös unterliegt demnach der Grundstückgewinnsteuer.

 

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