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Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses

Die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden erteilen an Dritte (ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person) Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen oder juristischen Personen, wenn die auskunftsersuchende Person den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses erbringt.

1 Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren, ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region oder die Abteilung Juristische Personen der kantonalen Steuerverwaltung zuständig (Liste mit der Zuordnung zur entsprechenden Region und die jeweiligen Adressen der Regionen).

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Auskünfte können nur erteilt werden, wenn die betreffende Person im Gesuch mit der genauen Adresse identifiziert wird. Auskunftsgesuche dürfen nicht dazu verwendet werden, die Adresse einer Person in Erfahrung zu bringen.

2 Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses

Ein wirtschaftliches Interesse ist anzunehmen, wenn der auskunftsersuchenden Person aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Beziehung zur betroffenen Person ein rechtlicher Anspruch zusteht oder wenn sie zur Abklärung solcher Ansprüche darauf angewiesen ist, die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person zu kennen. Tritt die auskunftsersuchende Person als Vertreter auf, müssen die genannten Voraussetzungen beim Vertretenen gegeben sein.

Das wirtschaftliche Interesse kann folgendermassen nachgewiesen werden:

Unterhaltsverpflichtungen oder -ansprüche Kopie der Scheidungskonvention oder andere Dokumente die Verpflichtung oder Anspruch belegen
Eigentümer betreffend Auskunft über Nutzniesser Kopie Grundbucheintrag oder die Gemeinde prüft selbst nach, ob Eintrag vorliegt
Liegenschaftsverwaltung Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person oder Kopie eines Mietvertrages
Banken/Kreditinstitute Kopie eines Kredit- bzw. Hypothekenantrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person
Leasinggesellschaften Kopie eines Leasingvertrags, unterzeichnet von der steuerpflichtigen Person
Vermieter Kopie eines Anmeldeformulars für Mietinteressenten, unterzeichnet von der betroffenen Person oder
Kopie eines Mietvertrages
Versicherungen Kopie eines Versicherungsantrags, unterzeichnet von der betroffenen Person
Inkassobüros Kopie des Forderungstitels des Gläubigers (z.B. Verlustschein). Ausserdem zusätzlich Vollmacht oder Inkassoauftrag des Gläubigers an das Inkassobüro. 

Bei Inkasso von öffentlichrechtlichen Forderungen vgl. Auskunft an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag
Schuldenberatung Kein wirtschaftliches Interesse möglich!
Bei Bevollmächtigung durch die betroffene Person, liegt Antrag auf Einsicht in eigene Akten vor.

3 Umfang der Auskunft gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

3.1 Steuerfaktoren natürlicher Personen

Die Gemeinden erteilen Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die aktuellen amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. Auskünfte über Steuerfaktoren früherer Steuerperioden wie z.B. ehemalige amtliche Werte können nicht erteilt werden.

Die Steuerfaktoren bzw. das Steuersubstrat anderer Steuerarten wie der Grundstückgewinnsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer usw. sowie das Einkommen, für welches gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) vereinfacht abgerechnet wurde, dürfen nicht bekannt gegeben werden. Bei  quellenbesteuerten Personen dürfen nur die aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren bekannt gegeben werden.

Es werden nur Faktoren der Steuerveranlagung nach bernischem Recht bekannt gegeben. Die Faktoren gemäss DBG oder gemäss dem Steuerrecht eines andern Kantons (z.B. nach Wohnsitzwechsel) werden nicht mitgeteilt.

Die einer vorläufigen Steuerrechnung zugrunde gelegten Steuerzahlen dürfen nicht bekannt gegeben werden. Liegen für einen Steuerpflichtigen noch überhaupt keine rechtskräftigen Steuerfaktoren vor (z.B. nach Neuzuzug), beschränkt sich die Mitteilung auf diese Feststellung.

Darüber hinaus werden keine Auskünfte erteilt. Die Höhe des satzbestimmenden Einkommens oder des satzbestimmenden Vermögens dürfen nicht bekannt gegeben werden. Dem Steuergeheimnis unterliegt auch die Höhe der konkret geschuldeten Steuern. Auskünfte über bereits erfolgte Zahlungen etc. sind selbstverständlich ebenfalls nicht zulässig.

3.2 Steuerfaktoren juristischer Personen

Die kantonale Steuerverwaltung erteilt Auskunft über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und zu begründen (Art. 164 Abs. 5 StG). Für das Auskunftsverfahren können Gebühren erhoben werden.

4 Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse belegen, erteilt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung eine schriftliche Auskunft über die letzten rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren, soweit das Gesuch sich auf jeden dieser Steuerfaktoren bezieht. Nur über explizit im Gesuch genannte Steuerfaktoren wird Auskunft erteilt.

Die steuerpflichtige Person wird über die Auskunftserteilung informiert (Art. 164 Abs. 5 StG), indem ihr eine Kopie der schriftlichen Auskunft zugestellt wird.

5 Ablehnung des Gesuchs um Auskunftserteilung gemäss Art. 164 Abs. 3 StG

Kann die gesuchstellende Person ein wirtschaftliches Interesse nicht belegen, lehnt die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung die Erteilung der Auskunft ab.

Die Ablehnung der Auskunft wird durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung verfügt. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission erhoben werden (Art. 164 Abs. 6 StG).

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Fassung vom 10.10.2016

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