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Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung

Mit schriftlicher Einwilligung der steuerpflichtigen Person dürfen die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden an Dritte Auskunft über die Steuerfaktoren oder Steuerdaten der steuerpflichtigen Person erteilen (Art. 153 Abs. 2 Bst a StG)

1 Verfahren

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten der natürlichen Personen ist die Gemeinde am Wohnsitz der natürlichen Person zuständig. Für das Auskunftsverfahren darf die Gemeinde Gebühren erheben.

Für Auskünfte über Steuerfaktoren oder Steuerdaten von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern, ist die für die Veranlagung der juristischen Person zuständige Region der kantonalen Steuerverwaltung zuständig.

Das Auskunftsgesuch ist schriftlich zu stellen und die schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person ist im Original beizulegen.

Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

2 Umfang der Auskunft

Die Auskunft beinhaltet nur die im Gesuch benannten Steuerfaktoren oder Steuerdaten. Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. Auskunftsgesuche können auch Steuerfaktoren oder Steuerdaten aus früheren Steuerjahren betreffen, wenn die schriftliche Vollmacht dies vorsieht (z.B. Vollmachten gegenüber Notarinnen und Notaren).

3 Formularmässige Einwilligung

Beinhaltet ein von der steuerpflichtigen Person unterzeichnetes Antragsformular (z.B. für KITA, Tagesschule, Musikschule und ähnliche Einrichtungen) auch die Zustimmung der steuerpflichtigen Person zur Überprüfung der Angaben bei den Steuerbehörden, dürfen die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden die massgeblichen Steuerdaten mitteilen.

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Fassung vom 10.10.2016

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