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Auskunft aus dem Steuerregister

Alle im Steuerregister geführten Werte unterliegen ab dem 1. Januar 2016 grundsätzlich dem Steuergeheimnis. Die Gemeinden oder kantonalen Steuerbehörden erteilen an Dritte nur noch Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen oder juristischen Personen,

  • wenn eine schriftliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person vorgelegt wird.
    (siehe TaxInfo - Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten mit schriftlicher Einwilligung)
  • wenn Behörden oder Organisationen, die aufgrund der Verfügung der Finanzdirektion vom 22.12.2015 gemäss Artikel 153 Abs. 2 Bst c StG ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Auskunft haben, anfragen.
    (siehe TaxInfo - Auskunft an Behörden und Organisationen mit öffentlichem Auftrag)
  • wenn der Auskunftsersuchende den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses an den letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren der steuerpflichtigen Person erbringt.
    (siehe TaxInfo - Auskunft über Steuerfaktoren aufgrund wirtschaftlichen Interesses)

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Fassung vom 04.01.2016

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