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Beamte internationaler Organisationen

Zwischen der Schweiz und den einzelnen internationalen Organisationen wurden so genannte Sitzabkommen abgeschlossen. Diese regeln sowohl die Frage der Besteuerung der Organisationen selbst als auch die Besteuerung der dort tätigen Beamten. Es handelt sich dabei um Staatsverträge die für die direkte Bundessteuer wie für die Kantons- und Gemeindesteuern verbindlich sind. Die Sitzabkommen regeln die Steuerpflicht ihrer Beamten sehr verschieden. In der Regel sind internationale Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn der institutionelle Begünstigte, für welchen sie arbeiten, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat und diese Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. Eine allfällige Steuerbefreiung ist immer im Einzelfall anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.

Träger der Legitimationskarte H des EDA versteuern jedoch ihr Erwerbseinkommen nicht gemäss den Staatsverträgen, sondern nach den Bestimmungen der schweizerischen Steuergesetze. Darunter fallen Berater, Praktikanten und Freiwillige sowie Personen, welche gemäss Art. 20 Abs. 2 Gaststaatverordnung in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, einen internationalen Beamten in die Schweiz zu begleiten.

Für Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat vgl:
Personen mit Tätigkeiten bei einer diplomatischen Mission oder einem Konsulat

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Fassung vom 31.01.2019

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