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Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren

1 Grundsatz

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus ausländischen Quellen stammen, sind in der Schweiz steuerbar (Art. 24 StG). Da diese Einkünfte im Ausland zum Teil zusätzlich einer Quellensteuer unterliegen, droht eine Doppelbesteuerung.

2 Steueranrechnung

Die Doppelbesteuerung kann durch eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer an die schweizerische Steuer vermieden werden. Anspruch auf die sogenannte Steueranrechnung haben alle natürlichen und juristischen Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz haben und hier für Erträgnisse aus bestimmten ausländischen Staaten steuerpflichtig sind (Liste Vertragsstaaten).

Die Steueranrechnung ist jedes Jahr neu zu beantragen. Zur Verfügung stehen:
-  für Dividenden und Zinsen: das Formular DA-1 (natürliche Personen)
-  für Dividenden und Zinsen: das Formular DA-2 (juristische Personen uns sonstige)
-  für Lizenzgebühren: das Formular DA-3

Anträge auf Steueranrechnung können frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt werden. Der Anspruch auf Steueranrechnung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird.

Die Steueranrechnung ist ausgeschlossen, soweit die im Ausland (Quellenstaat) erhobene Steuer (Quellensteuer) auf den Erträgnissen voll zurückgefordert werden kann. (siehe dazu nachfolgend Ziff. 3).

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ungerechtfertigte Steueranrechnung der ausländischen Quellensteuer erwirkt, wird mit Busse bestraft. Dasselbe gilt, wenn in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Quellensteuer unwahre Angaben gemacht oder anderweitige Verfahrenspflichten missachtet werden. Stellt die kantonale Steuerverwaltung entsprechende Widerhandlungen fest, ist sie zur Anzeige an die ESTV verpflichtet (Art. 30ff. StADG).

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anrechnung ausländischer Quellensteuern:
Merkblatt über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern.

3 Erstattung ausländischer Quellensteuern

Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträgnisse, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat teilweise zurückgefordert werden.

Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf jenen Teil der Quellensteuer, der höher ist als die im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte maximale Quellensteuer. Die entsprechenden Formulare für Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer finden Sie geordnet nach Staaten unter folgendem Link:
Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer

4 Zusätzlicher Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zinsen aus den USA

Eine besondere Form der Quellensteuer ist der "zusätzliche Steuerrückbehalt" auf Dividenden und Zinsen aus den USA.

Werden Dividenden und Zinsen von einer amerikanischen Gesellschaft an eine schweizerische Bank oder einen sonstigen in der Schweiz ansässigen Empfänger auf "fremde Rechnung" gezahlt für eine andere in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, so ist die Schweizerische Bank oder jeder sonstige Empfänger von Dividenden und Zinsen auf "fremde Rechnung" zum Steuerrückbehalt verpflichtet. Der Steuerrückbehalt erfolgt in Höhe der Differenz zwischen der im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Quellensteuer und der US-Quellensteuer aufgrund des internen amerikanischen Rechts.

Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Bank oder sonstige Person muss dem Empfänger der Dividenden- oder Zinseinkünfte eine detaillierte datierte Abrechnung über den Steuerrückbehalt ausstellen. Der zusätzliche Steuerrückbehalt kann vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Steuererklärung, mit dem zum Wertschriftenverzeichnis gehörenden Ergänzungsblatt, vollumfänglich zurückgefordert werden.

Ausführliche Informationen über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA und die Antragsformulare für die Rückerstattung:

Merkblatt der ESTV zum zusätzlichen Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen ("Qualified Intermediaries")
ERGÄNZUNGSBLATT ZUSÄTZL. STEUERRÜCKBEHALT USA zum Wertschriftenverzeichnis

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Fassung vom 02.03.2023

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