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Berechnung der quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte

Massgebend für die Berechnung der Quellensteuern sind die Bruttoeinkünfte der quellensteuerpflichtigen Person pro Monat. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte sind Bar- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.

1 Naturalleistungen

Naturalleistungen werden anhand ihres Marktwerts zum Lohn hinzugerechnet (Art. 19 Abs. 2 StG). Für die Bewertung gelten die Ansätze für Verpflegung und Unterkunft gemäss Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Merkblatt N2/2007 der ESTV). Die Ansätze verstehen sich pro Person, auch im Falle einer Mehrfachbelegung des Zimmers. Fehlende oder zu geringe Ansätze werden als verdeckte Lohnbestandteile zu den Bruttoeinkünften dazugerechnet.

2 Entschädigung von Berufskosten

Als Berufskosten gelten Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Gewinnungskosten). Werden Berufskosten (Art. 31 StG) durch den Arbeitgebenden zusätzlich entschädigt, gehören diese Entschädigungen ebenfalls zu den steuerbaren Bruttoeinkünften, und zwar unabhängig davon, ob sie als effektive „Spesen“ oder pauschal vergütet werden. Dies deshalb, weil Entschädigungen des Arbeitgebers, welche Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen, unabhängig von ihrer Bezeichnung keine Spesenvergütungen sind. Die nach Gesetz abzugsfähigen Pauschalen für Berufskosten sind in den Steuertabellen zur Berechnung der geschuldeten Quellensteuer bereits berücksichtigt.

Betreffend die Berufskosten von Expatriates sind die Expatriates-Verordnung des Bundes sowie das Merkblatt 8 zu berücksichtigen.


3 Spesenvergütungen

Spesen sind geschäftliche Unkosten, die dem Arbeitnehmenden im Rahmen der Berufsausübung entstehen (Betriebsaufwand), also bei der Verrichtung eines konkreten dienstlichen Auftrages. Im Gegensatz zu den Berufskosten fallen sie somit während der Arbeitszeit an. Die angestellte Person hat gegenüber dem Arbeitgebenden einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz dieser Unkosten (Art. 327a OR). Dieser Unkostenersatz stellt insoweit keine steuerbare Leistung dar, als er tatsächliche Auslagen abdeckt (Art. 20 Abs. 3 StG). Die Belege zu diesen effektiven Spesenvergütungen sind aufzubewahren.

Pauschalspesen sind zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen, soweit sie nicht in einem Spesenreglement oder einer Spesenvereinbarung mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern genehmigt wurden.

Für weitere Informationen zu den Spesenentschädigungen siehe Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV (ab 2024).

4 Vom Arbeitgeber übernommene Leistungsverpflichtungen des Arbeitnehmenden

Zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn gehören:

  • vom Arbeitgebenden übernommene Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (1. Säule), welche nach Gesetz vom Arbeitnehmenden geschuldet sind;
  • vom Arbeitgebenden übernommene, ordentlich laufende Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach Gesetz, Statut oder Reglement vom Arbeitnehmer geschuldet sind, wie auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebenden zur Deckung von bestehenden oder zukünftigen Deckungslücken des Arbeitnehmenden;
  • alle vom Arbeitgebenden für seine Arbeitnehmenden oder diesem nahestehenden Personen erbrachten Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) oder an alle Formen der freien Vorsorge (Säule 3b);
  • Vom Arbeitgebenden übernommene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, welche nach Gesetz vom Arbeitnehmenden geschuldet sind;
  • alle Beiträge des Arbeitgebenden an private Versicherungen des Arbeitnehmenden oder diesem nahestehende Personen (z.B. Beiträge an Krankenkassen)
  • die vom Arbeitgebenden übernommenen Quellensteuern (Nettolohnvereinbarung).

Die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte sind durch Aufrechnung ins Hundert oder nach der Methode der Iteration zu berechnen:

Beispiel 1:
Ein Verwaltungsrat der X. AG erhält eine Entschädigung von netto CHF 3‘000 pro Monat. Die X. AG hat sich vertraglich verpflichtet, die geschuldeten Quellensteuern (linearer Steuersatz von 23%) zu tragen. Die quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünfte betragen:
 CHF 3‘000 x 100 / 77 (100 – 23) = CHF 3‘896.10
Beispiel 2:
Eine alleinstehende, quellensteuerpflichtige Person mit Kirchensteuer erzielt einen Bruttolohn von monatlich CHF 5‘250. Der Arbeitgebende hat sich vertraglich verpflichtet, die Quellensteuern zu bezahlen. Da kein linearer Steuersatz anwendbar ist, müssen die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte mittels Iteration ermittelt werden. Dabei wird in einem ersten Schritt die jeweils gemäss Steuertabelle berechnete Quellensteuer solange zum Bruttolohn hinzugerechnet, bis der Steuersatz gleich bleibt. Sobald der Steuersatz bekannt ist, wird in einem zweiten Schritt eine Aufrechnung ins Hundert vorgenommen. Aus dem sich so ergebenden quellensteuerpflichtigen Bruttolohn kann in einem 3. Schritt die geschuldete Quellensteuer ermittelt werden:

 1. Schritt, Beträge in CHF: 

Bruttolohn

zuzügl. QST

Summe

Steuersatz

QST

5'250.00      11.54%  605.85
 5'250.00 605.85 5‘855.85 12.58% 736.67
 5'250.00  736.67  5'986.67  12.74%  762.70
 5'250.00  762.70  6‘012.70  12.80%

769.63

 5'250.00  769.63  6‘019.63  12.80%  770.51
  usw.  usw. usw. usw. 
     

2. Schritt: CHF 5‘250 x 100 / 87.2 (100 – 12.80) = CHF 6‘020.64

3. Schritt: CHF 6‘020.64 x 12.80 / 100 = CHF 770.65 

Nicht zu den steuerpflichtigen Bruttoeinkünften hinzuzurechnen sind (sofern sie für alle Arbeitnehmenden bzw. in Reglementen definierte Gruppen von Arbeitnehmenden gleichermassen übernommen werden):

  • reglementarische Leistungen des Arbeitgebenden an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen
  • Beiträge des Arbeitgebenden an die obligatorische Unfallversicherung nach UVG (BUV und NBUV)
  • Beiträge für vom Arbeitgebenden abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld- und Kollektiv-UVG-Zusatzversicherungen.

5 Geschäftsfahrzeug

Wird der quellensteuerpflichtigen Person unentgeltlich und uneingeschränkt ein Geschäftsfahrzeug zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt, sind die steuerpflichtigen Bruttoeinkünfte monatlich um 0,9% des Kaufpreises des Geschäftsfahrzeuges (exkl. MWST), jedoch mindestens um CHF 150 pro Monat zu erhöhen (vgl. TaxInfo-Beitrag Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)

6 Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung

Übernimmt der Arbeitgebende Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung einer quellensteuerpflichtigen Person, sind diese unabhängig von deren Höhe nicht zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 StG).

7 Abgangsentschädigungen

Bei Abgangsentschädigungen ist für die Besteuerung zu unterscheiden, ob sie Vorsorgecharakter haben oder nicht Abgangsentschädigung:

  • Ohne Vorsorgecharakter: Die Abgangsentschädigung wird zum quellensteuerpflichtigen Bruttolohn hinzugerechnet. Allfällige anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen sind zu berücksichtigen.
  • Mit Vorsorgecharakter:
    • Ist der Empfänger oder die Empfängerin der Abgangsentschädigung im Fälligkeitszeitpunkt in der Schweiz ansässig, erfolgt die Besteuerung gesondert im ordentlichen Verfahren (Sonderveranlagung) und es ist kein Quellensteuerabzug vorzunehmen.
    • Ist der Empfänger oder die Empfängerin der Abgangsentschädigung im Fälligkeitszeitpunkt im Ausland ansässig, ist die Abgangsentschädigung zusammen mit dem übrigen Lohn und zum anwendbaren Tarifcode an der Quelle zu besteuern. Die quellensteuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bis 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen.

Eine Abgangsentschädigung hat gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV dann Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich dazu dient, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Ausfälle abzufangen. Dies wird angenommen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet nach dem vollendeten 55. Altersjahr statt
  2. Die Erwerbstätigkeit wird oder muss definitiv aufgegeben werden
  3. Durch den Austritt entsteht eine Vorsorgelücke, welche von der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen ist (nach zukunftsgerichteter Sicht der Dinge, d.h. bestehende Vorsorgelücken fallen nicht darunter).

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Fassung vom 08.02.2024


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