Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Berufliche Vorsorge

Icon

Die AHV 21 Reform trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag bereits enthalten. Teilweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Übersichtsbeitrag Reform AHV 21: Übersicht

1 Beiträge

1.1 Periodische Beiträge

Die periodischen Beiträge, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar (Art. 38 Abs. 1 Bst. d des bernischen Steuergesetzes (StG) und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer).

1.2 Einkäufe

Einmalige Beiträge (Einkäufe), welche im Rahmen des BVG geleistet werden, sind steuerlich abziehbar (Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG). Die Höhe der Einkäufe ist beschränkt (Gesetz und Vorsorgereglemente).

Ein Abzug ist auch zulässig, wenn im gleichen Jahr Bezüge aus der Säule 3a erfolgten (vgl. Urteil des BGer 2C_652/2018 vom 14. Mai 2020). Wird das Vorsorgekapital jedoch direkt von der Säule 3a in die 2. Säule übertragen, verlassen die Vorsorgegelder den Vorsorgekreislauf nicht. Es liegt ein steuerneutraler Transfer vor.

Die Vorsorgeeinrichtungen berechnen den individuell maximal möglichen Einkauf und vermindern diesen stets um folgende Positionen:

  • a) Guthaben auf Freizügigkeitskonten inkl. bereits bezogener Freizügigkeitsleistungen (Art. 60a Abs. 3 BVV2; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), nicht aber Barbezüge im Freizügigkeitsfall nach Art. 5 Freizügigkeitsgesetz (FZG).
  • b) Guthaben der Säule 3a, welche die Summe der Beiträge übersteigen, die unselbständig Erwerbstätige ab 24 Jahren maximal hätten einzahlen dürfen (Art. 60a Abs. 2 BVV 2).
  • c) Bei bereits erfolgter (Früh-)Pensionierung in einer anderen Pensionskasse, um das für die Rentenberechnung massgebliche Altersguthaben bzw. das ausbezahlte Alterskapital.

Einkäufe sind ausschliesslich zulässig, wenn keine Vorbezüge für Wohneigentum (WEF) getätigt worden sind oder wenn die entsprechenden Vorbezüge vor dem Einkauf (gegen Rückerstattung der geleisteten Steuern) wieder in die Pensionskasse einbezahlt worden sind (Art. 79b Abs. 3 BVG).

Sollen Leistungen dereinst in Kapitalform bezogen werden, muss bei einem Einkauf Art. 79b Abs. 3 BVG beachtet werden (siehe unten, Ziff. 2.4).

Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, ist die Einkaufsumme beschränkt (Art. 60b BVV 2). Bei Weiterführung der Vorsorge über das Referenzalter hinaus bemisst sich das Einkaufspotenzial nach dem reglementarischen Referenzalter (Art. 33b BVG).

2 Leistungen

Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind steuerbar.

2.1 Renten

Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete Rente wird zu 100% zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (Art. 26 StG und Art. 22 DBG). Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug der Beiträge erst seit der Einführung des BVG-Obligatoriums zugelassen. Aus diesem Grund werden die Renten bei der direkten Bundessteuer teilweise abgestuft besteuert.

Übersicht:

Art und Form der Leistung Kantonssteuer Direkte Bundessteuer
Leistungen im Alter:    
- Altersrenten Steuerbar zu 100% (Art. 26 Abs. 1 StG) Steuerbar zu 60/80/100% Art. 22 Abs. 1 + Art 204 DBG)
- Kinderrente Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 26 Abs. 1 StG) Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente Art. 22 Abs. 1 + Art 204 DBG)
Leistungen bei Tod:    
- Hinterlassenenleistungen
- Witwen- und Witwerrenten
- Rente der
  geschiedenen Ehefrau
- Waisenrente
Steuerbar zu 100% Art. 26 Abs. 1 StG)

Halbwaisenrenten sind bei minderjährigen Kindern durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Volljährigkeit versteuert der/die Waise die Rente selbst.
Vollwaisen stehen nicht unter elterlicher Sorge und sind somit selbstständig steuerpflichtig (Art. 69, Abs. 2 StG). Deshalb versteuern die Vollwaisen die Waisenrenten.
Steuerbar zu 60/80/100% (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG

Halbwaisenrenten sind bei minderjährigen Kindern durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Volljährigkeit versteuert der/die Waise die Rente selbst. 
Vollwaisen stehen nicht unter elterlicher Sorge und sind somit selbstständig steuerpflichtig. Deshalb versteuern die Vollwaisen die Waisenrenten.
Leistungen bei Invalidität:    
- Invalidenrente Steuerbar zu 100% (Art 26 Abs. 1 StG) Steuerbar zu 60/80/100% (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG)
- Kinderrente Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 26 Abs. 1 StG). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder. Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder.

2.2 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen aus der 2. Säule werden gesondert vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert (Art. 44 StG und Art. 38 DBG). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung nicht an die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer, sondern an ihre Erben ausbezahlt wird. 
Der Kapitalbezug ist in folgenden Fällen möglich oder vorgesehen:

a) Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit infolge "Pensionierung", spätestens aber bei Vollendung des 70. Altersjahres (Art. 13 BVG), oder wenn der Todes- oder Invaliditätsfall eingetreten ist (Art. 18 oder 23 BVG).

b) Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG).
c) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i. V. m. Art. 25f FZG).
d) Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG).

Kapitalleistungen unter CHF 5'200 sind steuerfrei. Dies gilt bei Ehepaaren für jeden Ehepartner einzeln, auf seine Kapitalleistung bezogen. Werden dem Versicherten oder den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten im gleichen Kalenderjahr (z.B. zufolge Erreichens des Pensionsalters) gleichzeitig mehrere Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ausgerichtet, so werden die Leistungen zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz werden Kapitalleistungen aus der 2. Säule in jenem Kanton besteuert, in welchem der Empfänger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung wohnt. Anders bei einem innerkantonalen Wohnsitzwechsel. In einem solchen Fall wird die Kapitalleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit aufgrund der Steueranlage der aktuellen Wohnsitzgemeinde besteuert. Bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel wird die Veranlagung per 31. Dezember nochmals überprüft, und allfällige Differenzen werden aufgrund unterschiedlicher Steueranlagen ausgeglichen.

Die Besteuerung der Kapitalleistung erfolgt im Jahr der Fälligkeit. Altersleistungen werden am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht. Endet der Versicherungsschutz am 31.12. des Kalenderjahres, ist die Kapitalleistung erst im Folgejahr steuerbar. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung bereits im laufenden Jahr ausbezahlt wird. Die vorzeitige Auszahlung wird steuerlich wie ein Darlehen behandelt. Die erhaltene Kapitalleistung ist im Vermögen aufzuführen (z.B. höheres Bankguthaben), wird aber durch die Darlehensschuld gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Formular 4 der Steuererklärung) neutralisiert.

2.3 Teilpensionierung

Die Teilpensionierung ist ab 1. Januar 2024 im Vorsorgerecht geregelt (Art. 13a und 13b BVG). Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilbezug der Altersleistung in Rentenform (Art. 13a Abs. 1 BVG). Ein Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform ist nur möglich, wenn das Vorsorgereglement dies vorsieht.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern akzeptiert eine Teilpensionierung mit Bezug der Altersleistung in Kapitalform, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Lohnreduktion muss von Dauer sein, d.h. es muss mindestens ein Jahr (= 365 Tage) zwischen den Teilpensionierungsschritten liegen. Ist dies nicht erfüllt, werden die Kapitalbezüge zusammengerechnet.
  • Das Vorsorgereglement darf den Bezug in maximal drei Schritten zulassen. Die drei Schritte gelten pro Arbeitgeber, auch wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres (Art. 13a Abs. 2 BVG). Nach drei Teilbezügen muss das restliche Altersguthaben in Rentenform ausbezahlt werden. Ist dies nicht möglich, wie z.B. bei Freizügigkeitsleistungen, sind die Kapitalbezüge zusammenzurechnen (dritter Kapitalbezug und alle weiteren).
  • Der erste Teilbezug (in Renten- und in Kapitalform) muss mindestens 20% der Altersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zulassen (Art. 13a Abs. 3 BVG) und die Mindesthöhe der Bezüge zwei und drei regeln. Die reglementarisch vorgesehene Mindesthöhe der Bezüge ist auch steuerlich massgebend.
  • Reduziert eine steuerpflichtige Person ihren Lohn vor dem Erreichen des reglementarischen Referenzalters, kann sie maximal im Umfang der Lohnreduktion eine Teilpensionierung geltend machen (bspw. Lohnreduktion von 20% und Bezug von 20% des Alterskapitals, Art. 13b Abs. 1 BVG). Nach Erreichen des Referenzalters darf der Anteil der bezogenen Altersleistung den Anteil der Lohnreduktion übersteigen (bspw. Lohnreduktion um 20% und Bezug von 40% des Alterskapitals). Die Prüfung einer Steuerumgehung bleibt vorbehalten.

Bei Teilpensionierung mit Bezug der Altersleistungen in Kapitalform werden die Kapitalleistungen jeweils separat und zum Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG und Art. 38 DBG besteuert. 

2.4 Kapitalleistungen innert drei Jahren nach Einkauf

Werden Einkäufe geleistet, ist in den darauffolgenden drei Jahren jeder Kapitalbezug aus zweiter Säule (inkl. Freizügigkeit) steuerlich missbräuchlich (sog. Sperrfristverletzung). Die Sperrfrist bezieht sich immer nur auf die versicherte Person.

Aus welchem Grund es bereits vor Ablauf der drei Jahre zum Kapitalbezug kam, spielt keine Rolle. So liegt eine Sperrfristverletzung auch dann vor, wenn beispielsweise:

  • neben dem Kapitalbezug eine Rente ausgezahlt wird;
  • bereits vor dem Einkauf ausreichend Kapital vorhanden war, woraus der Kapitalbezug finanziert werden könnte;
  • der Einkauf und der Kapitalbezug zwei verschiedene Vorsorgeeinrichtungen betreffen.

Wird innerhalb der Frist von drei Jahren nach einem Einkauf eine Kapitalleistung bezogen, wird die Kapitalleistung, reduziert um den Einkauf, zum Vorsorgetarif besteuert (Sonderveranlagung). Der rechtskräftig abgezogene Einkauf wird mittels Nachsteuer korrigiert.

Ist die innerhalb der Sperrfrist bezogene Kapitalleistung tiefer als die Einkaufssumme, wird der Einkauf nur in der Höhe der Kapitalleistung nachbesteuert.

Einkäufe in die Pensionskasse zur Finanzierung einer AHV-Überbrückungsrente sind von der Sperrfrist ausgenommen. Dies betrifft sowohl den Arbeitgebereinkauf als auch den persönlichen Einkauf des Arbeitnehmers.

Beispiel 1
Bei einem bestehenden Vorsorgekapital von CHF 800'000 wird ein Einkauf von CHF 200'000 getätigt. Innert drei Jahren nach dem Einkauf werden CHF 200'000 als Kapital bezogen. Der Rest dient zur Finanzierung einer Rente.

Steuerfolgen:

  • Auf dem gesamten Einkauf von CHF 200'000 wird eine Nachsteuer (zuzüglich Verzugszinsen) erhoben.
  • Die Kapitalleistung unterliegt nicht der Sonderveranlagung (Kapitalleistung von CHF 200'000 abzüglich Einkauf von CHF 200'000 = CHF 0). Ist bereits eine Sonderveranlagung der Kapitalleistung erfolgt, wird diese aufgehoben (revidiert).
  • Die Rente wird ordentlich besteuert.
Beispiel 2
Bei einem bestehenden Vorsorgekapital von CHF 800'000 wird ein Einkauf von CHF 150'000 getätigt. Innert drei Jahren nach dem Einkauf werden CHF 250'000 als Kapital bezogen. Der Rest dient zur Finanzierung einer Rente.

Steuerfolgen:

  • Auf dem Einkauf von CHF 150'000 wird die Nachsteuer (zuzüglich Verzugszinsen) erhoben.
  • Die Kapitalleistung wird im Umfang von CHF 100’000 (Kapitalleistung von CHF 250’000 abzüglich Einkaufssumme von 150’000 CHF) mittels Sonderveranlagung zum Vorsorgetarif besteuert. Ist bereits eine Sonderveranlagung der gesamten Kapitalleistung erfolgt, wird diese entsprechend korrigiert (revidiert).
  • Die Rente wird ordentlich besteuert.

Liegen besondere Verhältnisse vor, weil im Zeitpunkt des Einkaufs nicht mit dem Kapitalbezug gerechnet werden konnte (unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber, aufgrund derer das Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden muss), wird auf die Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf verzichtet.

Diese Praxis (Besteuerung der Kapitalleistung zum Vorsorgetarif und Erhebung der Nachsteuer auf dem Einkauf) gilt seit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_6/2021 vom 12. Januar 2021. Die vorherige Praxis zu Kapitalleistungen innert drei Jahren nach Einkauf bis zum 12. Januar 2021 finden Sie hier (hier).


____________________
Fassung vom 14.03.2024

Zurück zur Übersicht

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt