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Berufliche Vorsorge - Freizügigkeit

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Die AHV 21-Reform trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag ersichtlich. Möglicherweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Reform AHV 21: Übersicht  

1 Was ist die "Freizügigkeit" 

Die Freizügigkeit ist Teil der beruflichen Vorsorge. Sie wird im Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Freizügigkeitsgesetz, FZG geregelt.

Versicherte Personen, die aus der Pensionskasse austreten, bevor ein Vorsorgefall eintritt (z.B. aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses), erhalten eine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung wird auch als Freizügigkeitsleistung bezeichnet. Die Vorsorgeeinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, diese Austrittsleistung direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Ist keine direkte Übertragung möglich (z.B., weil kein neuer Pensionskassenanschluss besteht), wird die Austrittsleistung an eine frei wählbare Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Versicherte können von ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen, dass ihre Austrittsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen wird.

Wer ein neues Arbeitsverhältnis antritt, muss dafür besorgt sein, dass das Vorsorgeguthaben der bisherigen Pensionskasse bzw. des Freizügigkeitskontos oder der Freizügigkeitspolice an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

2 Steuerliche Behandlung

Solange das Vorsorgeguthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice angelegt ist, erfolgt keine Besteuerung des Guthabens.

Kapitalleistungen aus der Freizügigkeit werden gesondert vom übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif besteuert (Art. 26 i.V.m. Art. 44 StG bzw. Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG).

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Kreisschreiben des ESTV Nr. 41 vom 18. September 2014 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

3 Anspruch auf Austrittsleistung («Freizügigkeitsfall»)

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) eintritt oder ein Barauszahlungsgrund gegeben ist (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem Referenzalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis FZG).

4 Anspruch auf Leistung aus der Freizügigkeit

Tritt ein Vorsorgefall ein, erhält die anspruchsberechtigte Person eine Leistung aus der Freizügigkeit, sofern ein Freizügigkeitsguthaben vorhanden ist. Für die Auszahlung gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Guthaben der Pensionskassen.

Altersleistungen aus Freizügigkeit dürfen frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden, sofern die Freizügigkeitseinrichtung eine entsprechende Bestimmung in ihrem Reglement vorsieht (Art. 16 FZV).

Mit der Reform AHV 21 (Inkrafttreten am 1. Januar 2024) werden Altersleistungen aus Freizügigkeit mit Erreichen des Referenzalters fällig. Weist die versicherte Person nach, dass sie weiterhin erwerbstätig ist, kann sie den Leistungsbezug höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus aufschieben. Ohne diesen Nachweis kann die Altersleistung nicht aufgeschoben werden. Ein Mindestbeschäftigungsgrad wird nicht verlangt.

Personen, die ihre Altersleistungen aus Freizügigkeit in den Jahren 2024-2029 beziehen müssten, können die Auszahlung der Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, aber höchstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters, aufschieben.

Kann die versicherte Person beim Austritt aus der Pensionskasse keine Austrittsleistung verlangen, wird immer die Altersleistung fällig. Eine freiwillige Einzahlung auf eine Freizügigkeitseinrichtung ist nicht möglich. Vielmehr wird die Leistung bei der Auszahlung besteuert.

5 Barauszahlungsgründe

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn ein Barauszahlungsgrund vorliegt (Art. 5 FZG). Ein Barauszahlungsgrund liegt vor wenn:

  • sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Art. 25f FZG;
  • sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen;
  • die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt;
  • sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (WEF-Vorbezug).

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Barauszahlung erfüllt, unterliegt die Austrittsleistung der privilegierten Sonderbesteuerung (Vorsorgetarif, Art. 26 i.V.m. Art. 44 StG bzw. Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG). Ist kein Barauszahlungsgrund gegeben oder wurde die Kapitalleistung zweckwidrig verwendet, dient sie nicht der Vorsorge. Eine unrechtmässig bezogene Kapitalleistung wird ordentlich besteuert, sofern sie nicht an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird.

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Fassung vom 14.03.2024

 

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