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Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

1 Grundsatz

Die selbstgetragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) sind abziehbar. Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbildungen, die auf die aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass man mit dem erlernten Wissen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und auch will.

In Frage kommen folgende Lehrgänge:

  • Erneuter Abschluss auf Sekundarstufe II;
  • Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder der Besuch einer Hochschule (Fachhochschule, Pädagogische Hochschule, Universität, ETH);
  • Seminare und Kurse, die im Hinblick auf die eigene Berufstätigkeit besucht werden (Sprachkurse, Fachkurse etc.)

Kosten für Kurse im Hobbybereich (ohne Zusammenhang mit einer aktuellen oder zukünftigen Erwerbstätigkeit wie z.B. Tanz-, Mal- und Sportkurse) sind nicht abziehbar.


Vom Abzug ausgeschlossen sind auch die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Zu den Abschlüssen auf Sekundarstufe II zählen die folgenden Diplome: Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschul-Ausweis.

Für die Gewährung des Abzugs ist das Alter im Zeitpunkt der Bildungsmassnahme entscheidend:

  • Kosten für Bildungsmassnahmen vor dem 20. Geburtstag sind nur abziehbar, wenn bereits vorher ein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte.
  • Kosten für Bildungsmassnahmen nach dem 20. Geburtstag sind auch abziehbar, wenn noch kein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte. Vom Abzug ausgenommen sind aber die Kosten für einen solchen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

2 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die selbstgetragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) bis zu einem Betrag von 12'000 Franken* für die Kantons- und Gemeindesteuern und 12'700 Franken* für die Direkten Bundessteuern pro Jahr abziehbar. Grundsätzlich wird für den Zeitpunkt des Abzugs auf das Rechnungsdatum abgestellt. Wird vom Bildungsinstitut nur eine Rechnung mit Teilrechnungen für entsprechende Ausbildungsabschnitte ausgestellt (z.B. pro Semester), kann ausnahmsweise auf deren Fälligkeitsdatum abgestellt werden. Akontorechnungen oder Ratenzahlungen berechtigen nicht zum Abzug.

3 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Selbstständig erwerbstätige Personen können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht. Bei Aus- und Weiterbildungen, die keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, ist allenfalls der auf 12'000 Franken* für die Kantons- und Gemeindesteuern und 12'700 Franken* für die Direkten Bundessteuern beschränkte Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (siehe oben) möglich.

4 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin getragene Kosten

Steuerlich abziehbar sind nur die selbstgetragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten zählen, unabhängig von der Höhe des Betrags, nicht zum steuerbaren Lohn und stellen auch keine geldwerten Leistungen dar.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (selbstständig erwerbende oder juristische Person) kann die von ihr bzw. ihm getragenen Aus- und Weiterbildungskosten seiner bzw. ihrer Angestellten als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Personalaufwand) verbuchen.

5 Beispiele

Die Arbeitnehmer A, B und C besuchen je eine dreijährige Weiterbildung. Die Kosten der Weiterbildung betragen CHF 20'000 pro Jahr:

Beispiel 1
Arbeitnehmer A trägt alle Kosten selber: Er kann jedes Jahr CHF 12'000* für die Kantons- und Gemeindesteuern und CHF 12'700* für die Direkten Bundessteuern abziehen. CHF 8'000 (bzw. CHF 7'300) können jeweils nicht in Abzug gebracht werden.

Beispiel 2
Arbeitnehmer B übergibt alle Rechnungen dem Arbeitgeber zur Bezahlung: Er hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann keinen Abzug geltend machen.

Beispiel 3
Arbeitnehmer C trägt einen Teil der Kosten (CHF 10'000) selber, einen Teil übernimmt der Arbeitgeber (CHF 10'000): Er kann für die selbstgetragenen Kosten den Abzug von CHF 10'000 geltend machen. Für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten muss er kein zusätzliches Einkommen versteuern.

6 Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin

Muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zunächst übernommenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (ganz oder teilweise) an diesen zurückbezahlen (z.B. aufgrund einer Rückzahlungsklausel in der Ausbildungsvereinbarung bei vorzeitigem Stellenwechsel), kann er dafür im Zeitpunkt der Rückzahlung den Abzug geltend machen. Wenn der Arbeitgeber die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten über mehrere Kalenderjahre übernommen hat, kann der Arbeitnehmer im Jahr der Rückzahlung einen Abzug bis höchstens 12'000 Franken pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind, geltend machen.

6.1 Beispiel

Position 2020 2021 2022 2023
Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber 18'000 12'000

6'000

 
Rückzahlung an Arbeitgeber        36'000
Aus- und Weiterbildungskosten

(12'000)

(12'000)

(6'000)

30'000

Die vom Arbeitgeber in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten können im Maximalbetrag von CHF 12'000 pro Jahr (CHF 12'000 + CHF 12'000 + CHF 6'000, total CHF 30'000) vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Rückzahlung an den Arbeitgeber im Steuerjahr 2023 steuerlich geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen: 

Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen

Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV vom 30.11.2017 "Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten"

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* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre sieheÜbersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 08.02.2024

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