Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Bewertung von Vermögen

1 Grundsatz

Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert eingeschätzt, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Der Verkehrswert ist jener Wert, der am Bewertungsstichtag bei einer Veräusserung hätte erzielt werden können (Marktwert). Dieser Wert kann nur dann sicher festgestellt werden, wenn die betreffenden Aktiven regelmässig an einer Börse gehandelt werden (kotierte Wertpapiere, Rohstoffe) und per Stichtag Verkaufsabschlüsse und damit bezahlte Kurse vorliegen.

In allen übrigen Fällen (Liegenschaften, nicht kotierte Wertpapiere, Kunstwerke) muss der Verkehrswert geschätzt werden. Dabei müssen sowohl der Substanz-(Real-)Wert als auch der Ertragswert (kapitalisierter zukünftiger Ertrag) berücksichtigt werden. Da über diese Werte im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen bestehen können (u.a. hinsichtlich des Kapitalisierungssatzes) und zudem ihre Gewichtung verschieden beurteilt werden kann, bewegen sich solche Schätzungen regelmässig innerhalb einer gewissen Bandbreite zwischen Mindest- und Höchstwert. Als steuerlich massgebender Verkehrswert kommt höchstens jener Preis in Betracht, der am Markt sicher erzielt werden könnte, d.h., zu welchem sicher ein Käufer gefunden werden könnte. Andernfalls würden fiktive Werte besteuert.

2 Privatfahrzeuge

Bei Privatfahrzeugen richtet sich der Steuerwert nach dem Kaufpreis im Anschaffungsjahr. Wurde das Fahrzeug im aktuellen Steuerjahr gekauft, sind 65 Prozent des Kaufpreises zu deklarieren. Wurde das Fahrzeug in früheren Jahren gekauft, sind die Prozentsätze der nachstehenden Tabelle massgeblich. Geben Sie die Fahrzeuge auch an, wenn der Steuerwert null ist.

Anschaffungsjahr  Aktuelles Steuerjahr X  -1 -2 -3 -4 -5 -6 -7 Jahre und früher
Wert in Prozenten des Kaufpreises  65 42 27 18 12 8 5 0

Für Liebhaberfahrzeuge gilt immer der Verkehrswert.

3 Kunstwerke (Gemälde- und sonstige Kunstsammlungen)

Bei Kunstwerken gilt das Folgende: 

  • Ist der Versicherungswert der Kunstsammlung bekannt, wird auf diesen Wert abgestellt, wobei ein Einschlag von 50 Prozent gewährt wird. Der Versicherungswert stellt in der Regel den Betrag dar, den der Eigentümer auslegen müsste, um den versicherten Gegenstand bei dessen Verlust neu zu beschaffen (Neuwert). Der Versicherungswert, als objektiver Wert, ist ein Fachbegriff und entspricht nicht in jedem Fall dem in der Versicherungspolice festgesetzten Wert.
  • Ist der Versicherungswert nicht bekannt, so muss der Verkehrswert durch eine Verkehrswertbeurteilung geschätzt werden. Auf dem geschätzten Verkehrswert wird je nach Zweck der Schätzung für die Festsetzung des Steuerwertes ein Einschlag von bis zu 25% gewährt. Der Schätzer muss Transparenz schaffen in Bezug auf die Frage, in wie fern im Rahmen der Schätzung die Bewertungsunsicherheit und die eingeschränkte Übertragbarkeit von Kunstwerken aufgrund des Fehlens eines liquiden Sekundärmarktes berücksichtigt wurde. Gestützt darauf wird festgestellt, wie hoch der Einschlag auf dem geschätzten Wert der Kunstsammlung ist.
  • Wesentliche Veränderungen des Wertes von Kunstwerken (längerfristige, gefestigte Preisentwicklungen) müssen von der steuerpflichtigen Person gemeldet werden. Die Steuerverwaltung behält sich eine periodische Überprüfung des geschätzten Wertes vor.

Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens (Briefmarken, Bilder, Schmuck, Antiquitäten usw.) gilt als Vermögensumschichtung und unterliegt nicht der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleibt gewerbsmässiger Handel.

____________________
Fassung vom 20.01.2017

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt