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Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert.

Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden (Art. 49 StG).

Ergänzende Informationen:

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Fassung vom 07.08.2014

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