Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
Für Wertpapiere des Privatvermögens mit einer regelmässigen Kursnotierung gilt der Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages im Dezember als Verkehrswert.
Wertpapiere des Privatvermögens ohne regelmässige Kursnotierung werden nach dem inneren Wert bewertet. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswertes angemessen berücksichtigt werden (Art. 49 StG).
Ergänzende Informationen:
- Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28.08.2008)
- siehe auch Bewertung von Wertpapieren bei Jahresrechnungen nach anerkannten Rechnungslegungsstandards.
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Fassung vom 07.08.2014