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Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand

Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.

Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands (Aufwandentschädigung); beide Entschädigungsarten sind steuerbares Einkommen. Der Betrag, der als Spesenersatz b bezahlt wird ist steuerfrei.

Die Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung von Beistandschaften (ESBV) regelt detailliert, wie die steuerbaren Entschädigungen und der steuerfreie Spesenersatz bei Beistandschaften bemessen werden (vgl. hierzu auch die Information - Entschädigung und Spesen der Direktion für Inneres und Justiz).

Für die steuerbaren Entschädigungen ist ein Lohnausweis auszustellen, welcher auch den Spesenersatz ausweist. In der Steuererklärung deklarieren private Beiständinnen und Beistände die erhaltenen Entschädigungen als Einkommen aus Nebenerwerb

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Fassung vom 02.03.2023

 

 

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