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Ersatzforderungen aus Güterrecht

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall handelt es sich um Ersatzforderungen für Verschiebungen innerhalb der verschiedenen güterrechtlichen Vermögensmassen, den Ausgleich besonderer Arbeitsleistungen oder den Vorschlagsanteil. Bei allen diesen Ansprüchen ist wesentlich, dass sie aus versteuerter oder "entsteuerter" Substanz herrühren. Deshalb liegen bei Leistungen in Kapitalform grundsätzlich erfolgsneutrale Vermögensumschichtungen vor.

Wird bei der Scheidung eheliches Vermögen güterrechtlich aufgeteilt, so sind die einzelnen Anteile den betreffenden Ehepartnern für die Kantonssteuer im Vermögen zuzurechnen. Massgebend ist der Wert der Objekte am ordentlichen Stichtag. Der Ertrag daraus für das ganze Jahr wird durch denjenigen Ehepartner deklariert, dem am Stichtag per 31. Dezember das Vermögensobjekt zusteht.

Werden die genannten Kapitalleistungen durch eine lebenslängliche Rente abgelöst, dann sind die Renten beim Rentengläubiger als Einkommen zu 40% steuerbar und beim Rentenschuldner zu 40% abziehbar.

Werden die Kapitalleistungen aus der Ersatzforderung aus dem Güterrecht in Form von Sachleistungen (Wertpapieren, Liegenschaften, Mobilien usw.) erbracht, wird ein allfälliger steuerlich noch nicht erfasster Wertzuwachs bzw. eine stille Reserve im Zuge dieses Rechtsübergangs realisiert. Bei dieser Gelegenheit werden somit Kapitalgewinne verwirklicht. Sofern es sich nicht um Geschäftsvermögen handelt, sind diese Gewinne für die Kantonssteuer nur dann von Bedeutung, wenn sie auf Grundstücken erzielt werden, indem sie der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ( Art. 134 Bst. b StG bleibt vorbehalten). Bezüglich der direkten Bundessteuer sind die Gewinne nur dann beachtlich, wenn sie auf Geschäftsvermögen erzielt werden. Als Erlös bei solchen Kapitalgewinnen gilt dabei mangels anderer Abrede der Verkehrswert des Übertragungsgegenstandes. Liegt hingegen eine Bewertung seitens der Parteien vor, so ist diese in der Regel massgebend.

 

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