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Euro-Millions-Spiel und Gewinnspiele im Ausland

Geldspielgewinne

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Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen ab dem Steuerjahr 2019: TaxInfo: Geldspielgewinne.

1 Euro-Millions-Spiel

1.1   Allgemeines zu Euro Millions

Euro-Millions-Spiel ist ein internationales Spiel auf Totalisatorbasis mit hohem Gewinnversprechen und wurde im Februar 2004 in Frankreich, Spanien und England eingeführt. In der Schweiz teilen sich SWISSLOS (Deutschschweiz, Tessin und Fürstentum Liechtenstein) und die Loterie Romande (Westschweiz) die Durchführung von Euro Millions und unterzeichneten am 8. September 2004 - ebenso wie Belgien, Irland, Luxemburg, Portugal und Österreich  - mit den drei Gründungsländern den Beitrittsvertrag.

Die erste für die Schweiz relevante Ziehung fand am Freitag, dem 8. Oktober 2004, statt. Die Ziehung von Euro Millions findet jeweils am Freitag bei der französischen Lotteriegesellschaft "La Francaise des Jeux" in Paris statt.

1.2   Was heisst länderübergreifendes Lottospiel?

Euro Millions wird gleichzeitig in verschiedenen europäischen Ländern durch lokale Lotteriegesellschaften angeboten. Die Lotterien koordinieren die Durchführung von Euro Millions in wichtigen Punkten, z.B. gleiche Gewinnzahlen, gemeinsame Regeln zur Berechnung der Gewinnsummen und Gewinnausschüttung, Pooling der für die Gewinnausschüttung bestimmten Gelder usw.

Ansonsten betreiben die Lotterien Euro Millions in ihren Wirtschaftsgebieten autonom, nach eigenen Teilnahmebedingungen und auf eigene Rechnung.

1.3   Unterliegen die Gewinne aus dem Euro-Millions-Spiel auch der Verrechnungssteuer?

Ja, wie beim SWISS LOTTO unterliegen auch die Euro-Millions-Gewinne über CHF 50.- bzw. CHF 1'000 (ab Steuerjahr 2013) der Verrechnungssteuer. Diese beträgt 35% der Gewinnsumme und wird automatisch vom Gewinn abgezogen. Der Gewinner erhält von SWISSLOS einen Verrechnungssteuerausweis, mit welchem die Verrechnungssteuer bei der nächsten Steuererklärung wieder zurückgefordert werden kann.

Weitere Informationen dazu unter

www.euromillions.ch

www.swisslos.chNach oben

2 Gewinnspiele im Ausland

2.1   Doppelbesteuerung/Nettobesteuerung

In vielen Doppelbesteuerungsabkommen sind die Lotteriegewinne nicht von der Doppelbesteuerung ausgenommen; jedenfalls dann nicht, wenn Sie im Anfang einer Quellenbesteuerung unterliegen. Deshalb kann es zu einer Doppelbesteuerung im Ausland und in der Schweiz kommen. Die Schweiz gewährt zumindest die sogenannte Nettobesteuerung, d.h. die ausländische Quellensteuer wird von der Bemessungsgrundlage abgezogen.

Beispiel: Gewinn von 1 Mio. Dollar; nichtrückforderbare Quellensteuer von 20%; ==> die schweizerische Steuer wird auf den verbleibenden 800'000 Dollar erhoben.

Auch bei diesen Gewinnen wird die Gewinnungskostenpauschale von 5% bei der Kantons- und Gemeindesteuer gewährt. Sie berechnet sich auf dem Brutto-Lotteriegewinn vor Abzug einer allfälligen ausländischen Steuer.

Die unten stehende Auswahl gibt eine Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen im Lotteriegewinnbereich bestimmter Länder.

2.2   Verrechnungssteuer

Bei der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird vorausgesetzt, dass die Veranstaltung im Inland durchgeführt wird ( Art. 6 VStG). Im Ausland erzielte Gewinne werden also nicht der Verrechnungssteuer unterworfen.

2.3   Teilnahme an Gewinnspiel im Ausland (Exkurs)

Die blosse Teilnahme an einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung ist nach Art. 38 Abs. 2 LG straflos. Das Gesetz spricht hier vom "Einlegen in eine Lotterie", worunter auch jede Teilnahme zu fassen ist, die nicht in einer Geldleistung besteht.

Grundsätzlich sind solche ausländischen Lotterien in der Schweiz dennoch verboten, ( Art. 1 Ziff. 1 LG). Eine Ausnahme von diesem Verbot gemäss Art. 5 ff. LG liegt nämlich nicht vor.

2.4   Lotterieveranstalter, Personen im Ausland (Exkurs)

Die zwecks Durchführung von lotterieähnlichen Preisausschreiben in der Schweiz vorgenommenen Handlungen fallen auch dann unter den Anwendungsbereich der Strafbestimmung des Lotteriegesetzes, wenn ausschliesslich Personen im Ausland an den Werbegewinnspielen teilnehmen können (BGE 124 IV 73 E. 2a und b).Nach oben

3 Doppelbesteuerungsabkommen diverse Länder (DBA)

3.1   USA, Abkommen CH - USA;SR 0.672.933.61

Art. 21: "Übrige Einkünfte ...Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in einem der beiden Staaten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.2   Deutschland (insbesondere SKL und NKL), Abkommen CH - D,SR 0.672.913.62

Art. 2: "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Lotteriegewinne, welche an der Quelle besteuert werden, sind demnach vom DBA ausgenommen. Dies ist bei der SKL und NKL grundsätzlich der Fall. Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.3   Frankreich, Abkommen CH - F,SR 0.672.934.91

Art. 2: ..."Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.4   Italien, Abkommen CH - I,SR 0.672.945.41

Art. 2, Ziff. 5: "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücks- und Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

3.5   Spanien, Abkommen CH - ESP,SR 0.672.933.21

Art. 2, Ziff. 5: "...Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen...". Folglich kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung.

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Fassung vom 27.08.2019

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