Kanton Bern

Kanton Bern Startseite

TaxInfoStartseite


Navigation




Forschungsbeiträge - Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF)

1 Ausgangslage 

Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) hat vom Bund den Auftrag, die Grundlagenforschung und den wissenschaftlichen Nachwuchs in der Schweiz mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Dazu vergibt der SNF diverse Mobilitätsstipendien an die vielversprechendsten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Wissenschaftler erhalten jeweils einen Grundbetrag (Stipendium) zur Deckung der Lebenshaltungskosten sowie einen gewissen Auslagenersatz zugesprochen. Die Leistungen werden mittels Verfügung für eine konkrete Forschungstätigkeit ausgesprochen, wobei die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Abgabe einer Zusammenfassung der Forschungsarbeiten (Lay summary) verpflichtet sind. Ebenso müssen sie am Ende des Forschungsaufenthaltes einen finanziellen Bericht erstatten. 

2 Steuerliche Behandlung der Beiträge 

Forschungsbeiträge des SNF sind steuerbar, weil diese aufgrund der oben beschriebenen Pflichten des Wissenschaftlers nicht unentgeltlich bzw. nicht ohne Gegenleistungen ausgerichtet werden (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 2C_74/2014 vom 26. Mai 20142C_379/2019 vom 1. Mai 2020 sowie 2C 879/2021 vom 8. Juli 2022). Daher gelten die Forschungsbeiträge des SNF nicht als steuerfreie Unterstützungsleistungen gemäss Art. 29 Bst. d StG, sondern fallen unter die Einkommensgeneralklausel von Art. 19 StG. Eine steuerfreie Unterstützungsleistung kann nur dann gegeben sein, wenn die Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung erbracht wird und die steuerpflichtige Person unterstützungsbedürftig ist.

Zur Unterstützungsbedürftigkeit siehe Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen.

3 Weitere Aspekte

Im Zusammenhang mit den Beiträgen des SNF sind weitere Aspekte von Bedeutung:

  • Zwischen dem SNF und den Wissenschaftlern besteht kein Arbeitsverhältnis. Deshalb können keine Berufskosten abgezogen werden. 
  • Es können Gewinnungskosten geltend gemacht werden, sofern diese nicht als steuerfreier Auslagenersatz durch den SNF separat entschädigt werden. 
  • Im internationalen Verhältnis ist das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu konsultieren (je nach DBA und Art der Einkünfte Art. 20 DBA «Studenten» oder Art. 21 «übrige Einkünfte»). Üblicherweise verbleibt der Wohnsitz und damit die Besteuerungshoheit bei einem Forschungsaufenthalt im Ausland in der Schweiz (vgl. TaxInfo-Beitrag Steuerrechtlicher Wohnsitz natürlicher Personen, Ziff. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2021 vom 8. Juli 2022, E. 7). 

____________________
Fassung vom 21.11.2022

 

 

Nach oben



Informationen über diesen Webauftritt