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Freigrenzen bei juristischen Personen mit ideellen Zwecken

1 Grundsatz

Seit dem Steuerjahr 2018 wird der Gewinn von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht mehr besteuert, sofern er weniger als CHF 20‘000* beträgt und sämtliche Mittel der juristischen Person ideellen Zwecken gewidmet sind (sog. Freigrenze). Beträgt der Gewinn CHF 20‘000 oder mehr, ist der gesamte Gewinn steuerbar. Der Begriff „Freigrenze“ bedeutet also nicht, dass die „ersten CHF 20’000“ steuerfrei sind: Beträgt der Gewinn einer juristischen Person mit ideellem Zweck CHF 20‘000 oder mehr, wird die Steuer auf dem Gesamtgewinn erhoben.

Bei den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gab es bereits Freigrenzen und zwar unabhängig davon, ob die juristische Person ideelle Zwecke verfolgte oder nicht. Diese Freigrenzen bestehen weiterhin: Dementsprechend sind Gewinne unter CHF 20‘000* (Kanton) bzw. Gewinne unter CHF 5‘000* (Direkte Bundessteuer) auch dann steuerfrei, wenn keine ideellen Zwecke verfolgt werden.

Zusammengefasst gilt seit dem 1. Januar 2018 folgende Regelung:

Tabelle 1: Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

  Gewinne < CHF 5‘000 Gewinne ≥ CHF 5‘000 bis < CHF 20‘000 Gewinne ≥ 
CHF 20‘000
Gewinnsteuer Kanton Bern (Art. 100 StG) steuerfrei steuerfrei vollumfänglich steuerbar
Gewinnsteuer Bund
(Art. 71  und Art. 66a DBG)

steuerfrei

steuerfrei, sofern die juristische Person ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgt

vollumfänglich steuerbar

Bei den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gab es bisher keine Freigrenzen.

Tabelle 2: Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

  Gewinne < CHF 20‘000 Gewinne ≥
CHF 20‘000
Gewinnsteuer Kanton Bern
(Art. 94a StG)
steuerfrei, sofern die juristische Person ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgt vollumfänglich steuerbar
Gewinnsteuer Bund
(Art. 66a DBG)
steuerfrei, sofern die juristische Person ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgt

vollumfänglich steuerbar

Zeichenerklärung: ≥: Grösser oder gleich; <: Kleiner als; >: grösser als 

2 Was sind ideelle Zwecke?

Als ideelle Zwecke gelten beispielsweise politische, religiöse, wohltätige sowie kinder- oder jugendfördernde Aufgaben. Wesentliches Merkmal ist, dass keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Wer ideelle Zwecke verfolgt, ist folglich nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst, die Mitglieder oder andere nahestehende Personen bedacht. Ein geldwerter bzw. wirtschaftlicher Vorteil kann auch in einer Naturalleistung bestehen (z.B. Sachleistung oder Dienstleistung).

3 Vorgehen zur Geltendmachung eines ideellen Zwecks:

Sämtliche juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Sie haben jährlich eine Steuererklärung inkl. Geschäftsabschluss einzureichen und zwar auch dann wenn sie ideelle Zwecke verfolgen.

Juristische Personen, deren Gewinn weniger als CHF 20‘000 beträgt, können zusammen mit der Steuererklärung einen Antrag um Befreiung dieses Gewinns von der Gewinnsteuer wegen Verfolgung von ideellen Zwecken einreichen. Dieser Antrag muss schriftlich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Juristische Personen, Postfach, 3001 Bern eingereicht oder als Beilage im TaxMe-Online hochgeladen werden und folgenden Inhalt haben: Kurzer Beschrieb der effektiv ausgeübten Tätigkeiten und eine Kopie der aktuellen Statuten.

Die Beurteilung des Antrags erfolgt im ordentlichen Veranlagungsverfahren (d.h. nach Einreichung der Steuererklärung und nach Bekanntsein des steuerbaren Gewinns in der fraglichen Steuerperiode). Anträge oder Rulings die vor Einreichung der Steuererklärung gestellt werden, können nicht bearbeitet werden. Hat die juristische Person im fraglichen Steuerjahr mit einem Verlust abgeschlossen oder beträgt der Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen weniger als CHF 5‘000, behält sich die Steuerverwaltung vor, eine abschliessende Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Daraus erwächst der steuerpflichtigen Person kein Nachteil, weil in diesen Fällen – unabhängig davon ob ein ideeller Zweck verfolgt wird oder nicht – im aktuellen Steuerjahr keine Gewinnsteuerfolgen resultieren (vgl. Tabelle 1).

Hat die kantonale Steuerverwaltung den ideellen Zweck einer juristischen Person einmal anerkannt, muss in den folgenden Steuerperioden kein erneuter Antrag mehr eingereicht werden.

4 Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an juristische Personen mit ideellem Zweck:

Freiwillige Leistungen an juristische Personen mit ideellem Zweck können bei den Spendern nicht vom Einkommen bzw. Gewinn abgezogen werden.

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* Betrag gilt für Steuerjahr 2023, für andere Steuerjahre sieheÜbersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr

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Fassung vom 08.02.2024

 

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