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Grundstücke und Wasserkräfte (Art. 15 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 15 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 15 EschG):

I. Grundstücke

Der Begriff des Grundstücks bestimmt sich nach Art. 655 ZGB und dem Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB). Zu den Grundstücken zählen demnach Liegenschaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte (z.B. Baurechte, Quellenrechte, andere Dienstbarkeiten im Sinne von Art. 781 ZGB), die Bergwerke sowie die Miteigentumsanteile an Grundstücken. Grundstücke im Sinne des EG ZGB sind z.B. Kuhrechte gemäss Seybuch (Art. 104 und 105 EG ZGB).

Bezüglich Berechnung des amtlichen Werts vgl. die Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften im Kanton Bern.

II. Wasserkräfte

Rechte zur Nutzbarmachung von Wasserkräften, die einer Person aufgrund privatrechtlicher Verhältnisse zustehen oder auf öffentlich-rechtlicher Verteilung (Konzession) beruhen, werden amtlich bewertet, wenn sie nutzbar gemacht sind oder wenn mit der Erstellung der für die Nutzbarmachung erforderlichen Anlagen begonnen worden ist (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, Art. 52 N 16).

III. Spezielles

1. Liegenschaften

Stehen einem überlebenden Ehepartner gemäss Art. 206 ZGB Mehrwertanteile an Liegenschaften zu, werden diese Anteile zivilrechtlich auf Verkehrswerten berechnet. Im Erbschaftssteuerverfahren ist jedoch ein Mehrwertanteil im Verhältnis zum amtlichen Wert zu berücksichtigen.

Ein auf einer Liegenschaft lastendes Bauverbot führt zu einem tieferen amtlichen Wert. Als Erwerbspreis für die Erben gilt dieser tiefere amtliche Wert (sofern die Gestehungskosten nicht höher sind) und zwar auch dann, wenn infolge Nutzungsänderung die Liegenschaft höher bewertet wird und bei der Vermögenssteuer eine Nachbesteuerung gestützt auf Art. 58 Abs. 3 StG vorgenommen wird. Die Erbschaftssteuer wird trotz erwähnter Nachbesteuerung auf dem tieferen amtlichen Wert erhoben, wenn nicht der Grund für die Nachbesteuerung vor dem Todestag eingetreten ist. 

Für Vorempfänge in Form von Liegenschaften ist der amtliche Wert im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung (Eintrag ins Tagebuch des Grundbuchamtes) massgebend.

2. Brandfall

Besass eine verstorbene Person eine Liegenschaft, welche vor dem Tod durch einen Brand beschädigt wurde und noch nicht wieder aufgebaut ist, gehört der vor dem Brand gültige amtliche Wert zum Nachlass. Dagegen ist die durch die Gebäudeversicherung zu leistende Wiederaufbauentschädigung nicht zu aktivieren. Mit dieser Entschädigung wird grundsätzlich der Zustand vor dem Brand wieder hergestellt. Wird dagegen die Liegenschaft nicht wieder aufgebaut, ist durch die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung amtliche Bewertung, für das Erbschaftssteuerverfahren der amtliche Wert unter Berücksichtigung des Brandschadens ermitteln zu lassen. Bei Totalschaden ergibt sich der interne amtliche Wert aus dem Landwert. Der durch die Abteilung amtliche Bewertung ermittelte Wert ist zu aktivieren, ebenso die Entschädigung der Gebäudeversicherung für den Gebäudeschaden bzw. Gebäudeverlust (Nichtwiederaufbauentschädigung). Dagegen können allfällige Kosten für die Räumung des Brandplatzes als Passiven berücksichtigt werden.

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Fassung vom 06.11.2013

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