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Hilflosenentschädigung

Anspruch darauf haben Bezüger einer IV-/AHV-Rente oder einer Ergänzungsleistung, die in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos, d.h. für alltägliche, zum Leben notwendige Verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Sie wird unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Bezügers ausbezahlt und richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit.

Diese Leistungen stellen kein Einkommen dar (= Auslagenersatz) und sind deshalb nicht steuerbar.

 

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