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Internationales Verhältnis (Art. 3 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 3 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 3 ESchG):

I. Betriebsstättevermögen im internationalen Verhältnis

Das bewegliche Betriebsstättevermögen wird definiert als bewegliches Vermögen, das als feste Geschäfteinrichtung der Tätigkeit eines Unternehmens dient (vgl. hierzu die Ausführungen von RAMSEIER in: Die basellandschaftliche Erbschafts- und Schenkungssteuer, Basler Dissertation 1988, in: Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Band 9, Liestal 1989, S. 27).

Als genereller Anknüpfungspunkt für das bewegliche Vermögen gilt der steuerrechtliche Wohnsitz bzw. Sitz oder Aufenthalt der verstorbenen oder schenkenden Person (interkantonal). Sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen etwas anderes vorsieht, gilt diese Regel auch im internationalen Verhältnis.

Da das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV im internationalen Verhältnis keine Geltung hat, sind die Kantone frei (unter Vorbehalt anders lautender Staatsverträge), "im internationalen Verhältnis ihre Steuerhoheit auch auf Vermögen auszudehnen, das sie nach den interkantonalen Kollisionsnormen nicht besteuern könnten" (vgl. hierzu die Ausführungen von RAMSEIER, a.a.O, S. 26). Eine solche Ausdehnung der Steuerhoheit ist dann sinnvoll, wenn Ausnahmen von der Besteuerung des beweglichen Vermögens am letzten Wohnsitz durch Staatsabkommen vorgesehen sind (vgl. z.B. die Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien und den USA). Daher sieht das ESchG in Art. 3 Abs. 1 vor, dass eine Besteuerung erfolgt, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegliches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.

II. Diplomatische Vertreter

Haben Personen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz ihren Wohnsitz im Ausland, so wird der ausländische Wohnsitz bei Schweizer Bürgern mit dem Heimatort und bei ausländischen Staatsangehörigen mit dem Sitz des Arbeitgebers gleichgesetzt. Dasselbe gilt auch für Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder einer solchen Person.

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Fassung vom 06.11.2013

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