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Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen

1 Grundsatz

Werden an bestehenden Gebäuden Investitionen, die dem Energiesparen oder Umweltschutz dienen, getätigt, sind die Kosten dafür abziehbar.

Im Zusammenhang mit einem Neubau (Gebäude oder Gebäudeteil) erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nicht abziehbar.

Zu den steuerlichen Effekten von Energiesparmassnahmen hat der Regierungsrat am 16. Dezember 2020 einen Bericht verabschiedet (Umsetzung Postulat 190-2016). Siehe TaxInfo-Beitrag Steuerliche Effekte bei Energiesparmassnahmen.

2 Welche Kosten können gelten gemacht werden?

Im Merkblatt 5 ist detailliert dargestellt, welche  Kosten in Abzug gebracht werden können. Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, sind dort mit einem «E» gekennzeichnet.

3 Wie können die Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden?

Im Steuerrecht gilt gemäss allgemeiner Regel über die Verteilung der Beweislast, dass die steuerpflichtige Person steuer-mindernde und -aufhebende Tatsachen beweisen muss. Es ist daher Angelegenheit der steuerpflichtigen Person, für sämtliche geltend gemachten Kosten darzulegen, ob es sich um Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien handelt.

Die steuerpflichtige Person deklariert die Kosten gemäss Wegleitung in der Steuererklärung. Wenn die Steuerverwaltung den Nachweis verlangt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich angefallen sind, sind die entsprechenden Belege (Rechnungskopien etc.) einzureichen.

Für die detaillierte Deklaration der Kosten  die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen verwenden Sie bitte die im TaxInfo-Beitrag Grundstückskosten verlinkte Tabelle.

4 Wann und wie lange werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

Die Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind in dem Steuerjahr abziehbar, in dem die  Rechnung dafür gestellt wurde. Können sie in diesem Steuerjahr nicht vollständig berücksichtigt werden, wird der nichtberücksichtigte Teil unter Umständen in den darauf folgenden zwei Steuerjahren berücksichtigt.

Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre

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Fassung vom 14.01.2021

 

 

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