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Kinder- und Waisenrenten

1 Kinderrenten der AHV/IV

Jeder Elternteil, der eine Alters- oder Invalidenrente bezieht, hat für jedes Kind unter 18 (bzw. bis dieses seine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr) Anspruch auf eine Kinderrente. Sie beträgt 40 Prozent der entsprechenden Alters- bzw. Invalidenrente.

Anspruchsberechtigte Person ist in der Regel der pensionierte bzw. invalide Elternteil. Dieser hat die Rente als Einkommen zu versteuern, selbst wenn die Rente direkt an das Kind oder (bei getrennten Eltern) an den nicht rentenberechtigten Elternteil weitergeleitet wird. Leitet der Rentenbezüger die Kinderrente an den Inhaber der elterlichen Sorge weiter, wird diese Zahlung steuerlich wie Kinderalimente behandelt (beachten Sie hierzu das Merkblatt 12).

Ein volljähriges Kind kann die Auszahlung der AHV/IV-Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an sich selbst verlangen. In diesem Fall ist die Rente durch das volljährige Kind zu versteuern (Urteil 2C_139/2022 vom 31.08.2022; E. 3.3.2.4).

2 Waisenrente der AHV

Kinder, deren Elternteil verstorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente in der Höhe von 40 Prozent der entsprechenden Altersrente. Der Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Altersjahr bzw. solange sie in Ausbildung sind, längstens aber bis zum 25. Geburtstag.

Sind beide Elternteile gestorben, haben die Kinder Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Anspruchsberechtigte Person ist das Kind, dessen Elternteil gestorben ist. Solange das Kind minderjährig ist, versteuert der überlebende Elternteil als Inhaber der elterlichen Sorge die Rente mit seinem Einkommen (Steuersubstitution). Mit Volljährigkeit des Kindes fällt die Steuersubstitution dahin und das Kind versteuert die Rente mit seinem Einkommen. Im Jahr der Volljährigkeit wird die Rente während des ganzen Jahres vom Kind versteuert.

3 Kinder- oder Waisenrente der 2. und 3. Säule

Die Renten sind jeweils von der anspruchsberechtigten Person zu versteuern. Für Kinderrenten ist dies der pensionierte resp. invalide Elternteil und für die Waisenrente das Kind, dessen Elternteil gestorben ist. 

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Fassung vom 11.05.2023

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