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Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften

1 Allgemeines zur Unterhaltspflicht

Im Gegensatz zur Pflicht der Ehegatten, die je nach ihren Kräften an den Unterhalt der Familie beizutragen haben, besteht unter Konkubinatspartnern keine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung. Für die Bestreitung der eigenen Bedürfnisse sind die Konkubinatspartner vielmehr selber verantwortlich. Aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, welches bei Konkubinatspaaren Anwendung findet, lässt sich nur gerade eine Pflicht zur Leistung (grundsätzlich gleichwertiger) von Beiträgen an die Haushalts- und Wohnkosten ableiten.

2 Leistungen unter Konkubinatspartnern

2.1 Zivilrechtliche Aspekte

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 125 V 205) gelten Naturalleistungen (in Form von Kost und Logis) sowie ein allfälliges zusätzliches Entgelt an den Konkubinatspartner, welcher den Haushalt führt, nicht als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes.

2.2 Steuerrechtliche Aspekte

Da Lebenspartner einander keinen Beistand schulden, kann nicht von familienrechtlichen Pflichten ausgegangen werden. Naturalleistungen (freie Verpflegung und Unterkunft, Taschengeld und dgl.) als Entgelt für die Besorgung des Haushaltes führen nicht zu steuerbarem Einkommen. Konsequenterweise können somit diese Leistungen vom leistenden Partner nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Wird für den Unterhalt ein Kostgeld bezahlt, gilt dieses für den Empfänger nicht als steuerbares Einkommen. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für die Pflege von Betagten sowie bei Pflegekinderverhältnissen.

3 Leistungen an Kinder

Betreffend die Leistungen an gemeinsame Kinder im Konkubinatsverhältniss wird auf dasMerkblatt 12 verwiesen. Geleistete Kinderalimente können ausschliesslich aufgrund einer von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom Einkommen des leistenden Elternteils abgezogen werden. Die genehmigte Unterhaltsvereinbarung muss die Zahlung von Kinderalimenten während des Zusammenlebens der Eltern vorsehen.

Solche Kinderalimente sind dann vom empfangenden Elternteil als Einkommen zu versteuern.

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Fassung vom 04.06.2021

 

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