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Lotteriegewinne

Dieser Beitrag gilt nur noch bis und mit Steuerjahr 2018

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Ausführliche Informationen zur Besteuerung von Geldspielgewinnen ab dem Steuerjahr 2019: TaxInfo: Geldspielgewinne.

1 Grundsatz

Lotteriegewinne, welche eine bestimmte Freigrenze übersteigen, unterliegen der Einkommenssteuer. Als Lotteriegewinne gelten die Gewinne von Swisslos, Swiss Lotto, Euro Millions, Sport-Toto, PMU Romand, sonstigen Wettbewerben und Lotterien. Dabei kann es sich um Bar- oder Naturalgewinne handeln (z.B. Edelmetalle, Schmuck, Reisen, Autos und Fahrräder, Gebrauchsgegenstände und Einrichtungen aller Art).

Der Lotteriegewinn ist in demjenigen Kanton steuerbar, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember des Jahres ihren Wohnsitz hat. Endet die Steuerpflicht im Kanton Bern infolge Wegzug ins Ausland oder Tod der steuerpflichtigen Person, so ist der Lotteriegewinn im Rahmen einer unterjährigen Steuerpflicht im Kanton Bern zu besteuern.

2 Einsatzkosten

Als Einsatzkosten kann eine Pauschale von 5 % in Abzug gebracht werden. Bei der direkten Bundessteuer ist der Pauschalabzug für die Einsatzkosten auf CHF 5'000 begrenzt.

3 Freigrenze

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wird der Gewinn nur besteuert, wenn er nach dem Pauschalabzug mindestens 5 200 Franken beträgt. Im Ergebnis bleiben bei den Kantons- und Gemeindesteuern Lotteriegewinne bis CHF 5'474 steuerfrei. Bei der direkten Bundessteuer bleiben Lotteriegewinne bis und mit CHF 1'000 steuerfrei.

Generell gilt:

  • Sind mehrere Personen gemeinsam an einem Gewinn beteiligt, gilt die Freigrenze für jede beteiligte Person. Bei Ehepaaren gelten deshalb die doppelten Ansätze.
  • Bei mehreren Gewinnen pro Jahr gilt die Freigrenze pro Gewinn.

4 Deklaration

Die Deklaration der Lotteriegewinne erfolgt in Formular 3 der jährlichen Steuererklärung. Lotteriegewinne, welche die Freigrenze von CHF 1'000 nicht überschreiten, sind bei den steuerfreien Einkünften (Ziffer 2.25 der Steuererklärung) zu deklarieren.

5 Anwendbarer Steuersatz

Lotteriegewinne werden bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu einem festen Satz von je 10% besteuert. Die allfällige Kirchensteuer beträgt 8% der Kantonssteuer. Bei der direkten Bundessteuer wird der Lotteriegewinn zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Satz für das gesamte Einkommen besteuert. Die gesamte Steuerbelastung für Kantonsteuern (10 %), Gemeindesteuern (10 %), Kirchensteuern (ca. 1 %) und direkte Bundessteuer (maximal 11.5 %) beträgt somit höchstens 32.5 %. Die Gesamtbelastung bleibt somit immer unter 35%.

6 Verrechnungssteuer

Lotteriegewinne unterliegen der Verrechnungssteuer zum Satz von 35 %. Die Verrechnungssteuer wird an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet, wenn sie Kapital und Ertrag in der Steuererklärung wahrheitsgetreu deklarieren. Das Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.

Seit 2013 gilt bei der Verrechnungssteuer eine Freigrenze von CHF 1'000.

7 Gewinne in Spielcasinos

Nicht zu den Lotteriegewinnen zählen die Gewinne, die in den schweizerischen Spielcasinos erzielt werden. Diese Gewinne sind bereits mit einer Spielbankenabgabe belastet und deshalb bei der Einkommenssteuer steuerfrei. Die Deklaration der steuerfreien Gewinne erfolgt bei den steuerfreien Einkünften in Ziffer 2.2 der Steuererklärung.

Ausländische Spielbanken-Gewinne sind als Lotteriegewinne in der Schweiz grundsätzlich steuerbar. Siehe Beitrag Euro-Millons-Spiel und Gewinnspiele im Ausland.

8 Direkte Bundessteuer bis 2013

Bei der direkten Bundessteuer konnten bis Ende 2013 nur die nachgewiesenen Einsatzkosten in Abzug gebracht werden. Der Lotteriegewinn war in jedem Fall steuerbar. Eine Freigrenze gab es nicht.

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Fassung vom 27.08.2019

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