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Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen, wenn sie die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn

  • mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind (inkl. den Einkünften des Ehegatten) oder
  • sie in ihrem Ansässigkeitsstaat über zu geringe Einkünfte verfügen, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden können (die Situation der im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Person ist mit derjenigen einer in der Schweiz ansässigen Person vergleichbar).

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag wird zudem durchgeführt, wenn eine solche erforderlich ist um steuerliche Abzüge in der Schweiz zu gewähren, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Ein Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung muss für jede Steuerperiode neu eingereicht werden. Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der quellensteuerpflichtigen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. Der Antrag muss deshalb bei verheirateten Personen von beiden Eheleuten unterzeichnet werden.

Für das Verfahren muss zwingend ein Vertreter oder eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben werden (Art. 186b StG). Ist der Antrag formell mangelhaft (z.B. fehlende Unterschrift oder Zustelladresse), wird der quellensteuerpflichtigen Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung gesetzt. Reicht die quellensteuerpflichtige Person innerhalb der Nachfrist keinen formell korrekten Antrag ein, wird darauf nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

Wird der Antrag form- und fristgerecht eingereicht, erhält die quellensteuerpflichtige Person von der kantonalen Steuerverwaltung für das entsprechende Steuerjahr eine Steuererklärung zugestellt. Ob die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind, wird erst nach Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung entschieden. Wird die Steuererklärung auch nach erfolgter Mahnung nicht eingereicht oder sind die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit nicht erfüllt, wird der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung abgewiesen und der Quellensteuerabzug wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist definitiv.


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Fassung vom 29.01.2021

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