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Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Bern sind für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnliche Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit einer Betriebsstätte im Kanton Bern, sofern die steuerbaren Leistungen zu Lasten der im Kanton Bern unterhaltenen Betriebsstätte ausgerichtet werden. Die Steuer beträgt 23% der Bruttoeinkünfte.

Weitere Informationen können dem Merkblatt Q7 entnommen werden.

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Fassung vom 23.12.2020

 

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