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Ort der steuerlichen Buchprüfung

Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Bern (StG) bzw. dem Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann die kantonale Steuerverwaltung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens „Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen“ (Art. 166 StG Abs. 3, Art. 123 Abs. 2 DBG). Dementsprechend muss die steuerpflichtige Person aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren „auf Verlangen der Steuerverwaltung insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen“ (Art. 167 Abs. 2 StG, Art. 126 Abs. 2 DBG).  

Wird eine steuerliche Buchprüfung durchgeführt, bildet diese somit einen Bestanteil des Veranlagungsverfahrens. Sie dient dazu, die Beweiskraft der Jahresrechnung und die Vollständigkeit der Steuerdeklaration zu überprüfen. Erfahrungsgemäss sind die hierfür notwendigen Unterlagen, wie z.B. bei Ärzten die Patientenrechnungen nur am Geschäftsdomizil uneingeschränkt verfügbar. Zudem sind betriebliche Gegebenheiten und Abläufe naturgemäss nur vor Ort zuverlässig überprüfbar und der Betriebsinhaber oder eine im Betrieb angestellte Person kann diesbezüglich besser Auskunft geben als eine Drittperson. Eine Buchprüfung wird daher in Übereinstimmung mit den erwähnten gesetzlichen Grundlagen und branchenunabhängig grundsätzlich am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person durchgeführt. Entsprechend wird die Buchprüfung auch der buchführungspflichtigen Person persönlich angekündigt. 

Vom Grundsatz sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Eine Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft der buchführungspflichtigen Person kann ausnahmsweise in Betracht kommen, falls folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Infrastruktur am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person eignet sich nicht für die Durchführung der Buchprüfung während der üblichen Arbeitszeiten.
  • Die Durchführung eines Augenscheins vor Ort am Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person zur Überprüfung der betrieblichen Gegebenheiten und Abläufe muss auf Verlangen des Mitarbeiters der Steuerverwaltung möglich sein.
  • Die prüfungsrelevanten Unterlagen stehen an der Prüfstelle bei der Treuhandgesellschaft vollständig zur Verfügung oder lassen sich bei Bedarf unverzüglich beschaffen. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung als auch in umgekehrter Richtung muss grundsätzlich jederzeit und ohne Zeitverlust oder Mehraufwand gewährleistet sein. Falls die Distanz zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Geschäftsdomizil der buchführungspflichtigen Person gering ist, kann nach Absprache mit der zuständigen Region die Aufwandprüfung bei der Treuhandgesellschaft und die Umsatzprüfung am Geschäftsdomizil stattfinden.
  • Die buchführungspflichtige Person ist während der Durchführung der Buchprüfung im Bedarfsfall zur Führung eines Gesprächs und zur Erteilung von Auskünften erreichbar. 

Da die steuerliche Buchprüfung einen Bestandteil eines Veranlagungsverfahrens darstellt, liegt es in der Zuständigkeit der jeweiligen Region zu beurteilen, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die Vornahme einer Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft im konkreten Fall erfüllt sind. Gegebenenfalls obliegt es sodann der Treuhandgesellschaft sich in Absprache mit ihrem Kunden so zu organisieren, dass die Voraussetzungen auch eingehalten werden. Werden sie nicht eingehalten und resultiert aus der Buchprüfung in den Geschäftsräumlichkeiten der Treuhandgesellschaft ein Zeitverlust oder Mehraufwand, werden die Kosten für die Buchprüfung aufgrund der vorgenannten Gesetzesbestimmungen der steuerpflichtigen Person nachträglich ganz oder teilweise in Rechnung gestellt (i. d. R. CHF 120 / Stunde gemäss Art. 8 der Gebührenverordnung, GebV).

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Fassung vom 13.03.2018

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