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Pflichten des Schuldners und der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

1 Mitwirkung und Bezugsprovision

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung übernehmen wichtige Aufgaben im Quellensteuer-Verfahren. Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision, sofern sie die Beträge korrekt und rechtzeitig abrechnen und die in Rechnung gestellte Quellensteuer fristgerecht bezahlen. Die Bezugsprovision beträgt 2% des Quellensteuerbetrages bei elektronischer Abrechnung (BE-Login oder einheitliches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer [ELM-Quellensteuer]) und 1% bei Abrechnung auf Papier. Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision unabhängig von der Form der Abrechnung 1% des Quellensteuerbetrages, maximal CHF 50 pro Kapitalleistung. 

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haften in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellensteuer. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung, das heisst, nicht oder zu wenig abgezogene und abgelieferte Quellensteuern können unabhängig von einem allfälligen Verschulden bei den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung eingefordert werden. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtablieferung der Quellensteuer kann zudem den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllen.

2 Abklärung der Quellensteuerpflicht

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung haben vor jeder Auszahlung der steuerbaren Leistung abzuklären, ob eine Quellensteuerpflicht besteht. Sie sind verpflichtet, die für die richtige Steuererhebung notwendigen Abklärungen zu treffen und festzustellen, welche Steuertabelle (anwendbare Tarifcodes) anwendbar ist. Dazu müssen sie von der quellensteuerpflichtigen Person Informationen zu deren persönlichen Verhältnissen (Zivilstand, Anzahl Kinder, Konfession, etc.) einholen. Die quellensteuerpflichtige Person ist ihrerseits für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber den Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung verantwortlich. Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der Steuerverwaltung mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen oder Belege vorlegen.

3 Meldung von quellensteuerpflichtigen Personen

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung melden der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Spezialsteuern und Dienstleistungen, Bereich Quellensteuer Beginn und Ende der Steuerpflicht einer quellensteuerpflichtigen Person. Die Meldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen Meldeformular innert 8 Tagen nach dem Stellenantritt oder spätestens zusammen mit der ersten Quellensteuerabrechnung.

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse einer quellensteuerpflichtigen Person, haben Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung dies mit dem hierfür vorgesehenen Meldeformular innert 8 Tagen oder spätestens mit der ersten Quellensteuerabrechnung nach dem Ereignis der Steuerverwaltung des Kantons Bern mitzuteilen.

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, die sich im BE-Login Quellensteuer registriert haben, können Meldungen und Mutationen von quellensteuerpflichtigen Personen direkt online vornehmen. Bei Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, welche die Quellensteuern über ELM-Quellensteuer abrechnen, werden die Anmelde- und Personendaten im Rahmen des Abrechnungsverfahrens automatisch übermittelt.

4 Quellensteuerabzug

Die Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung nehmen auf den Leistungen an quellensteuerpflichtige Personen im Zeitpunkt der Auszahlung/Überweisung/Gutschrift/Verrechnung den Quellensteuerabzug vor. Die Quellensteuer ist auch abzuziehen, wenn Einwände der quellensteuerpflichtigen Person oder Lohnpfändungen bestehen. Bei anderen Leistungen (z.B. Naturalleistungen oder Trinkgeldern) ist die geschuldete Quellensteuer bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern. Für jeden Quellensteuerabzug sind jeweils die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung massgebend (Berechnung des Quellensteuerabzugs).

Die zurückbehaltene Quellensteuer ist der quellensteuerpflichtigen Person in jeder Lohnabrechnung sowie zusätzlich in Ziffer 12 des Lohnausweises offenzulegen. Massgebend ist die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei Personen, die andere quellensteuerpflichtige Leistungen als Lohn und Ersatzeinkünfte erhalten, haben Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen (Formular).

Die Quellensteuer wird nicht erhoben und muss folglich von Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung nicht abgezogen werden, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als (Bezugsminimum)

  • CHF 300 je Veranstaltung für Künstler, Sportler und Referenten
  • CHF 300 im Steuerjahr für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung sowie Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger
  • CHF 1‘000 im Steuerjahr für Renten und CHF 5‘000 im Steuerjahr für Kapitalleistungen

5 Weitere Pflichten

Schuldner und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistung, welche französische (Merkblatt Q10) oder deutsche Grenzgänger (Merkblatt Q12) beschäftigen, müssen der Steuerverwaltung des Kantons Bern jeweils bei Eintritt oder zum Jahreswechsel die Ansässigkeitsbescheinigungen einreichen:

Für französische Grenzgänger ist zudem eine jährliche Meldung der Bruttolohnsumme vorzunehmen (im BE-Login oder auf Papier; bei Abrechnung mittels ELM-Quellensteuer kann die Meldung ab 2021 elektronisch erfolgen).


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Fassung vom 12.04.2023

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