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Photovoltaikanlagen im Privatvermögen

Der vorliegende Beitrag behandelt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen.
Zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen siehe Photovoltaikanlagen im Geschäftsvermögen

1 Arten von Photovoltaikanlagen

Als Photovoltaikanlagen gelten Anlagen, die mittels Solarzellen einen Teil der Sonnenstrahlung in elektrische Energie umwandeln und in unterschiedlicher Form mit dem Gebäude verbunden sind:

  • Indachanlagen (gebäudeintegrierte Anlagen) ersetzen Teile der Gebäudehülle (Fassadenverkleidung, Dacheindeckung) und gelten damit als Bestandteil des Gebäudes.
  • Aufdachanlagen werden am bereits vorhandenen Gebäude befestigt, ohne dessen Struktur zu verändern. Sie gelten als bewegliches Vermögen (2C_510/2017; 2C_511/2017).

Aufdach- und Indachanlagen werden bei der Vermögenssteuer zwar als unterschiedliche Vermögenswerte berücksichtigt, im Ergebnis resultiert aber eine vergleichbare Steuerbelastung.

2 Steuerliche Behandlung der Investition

Wird an einem bestehenden Gebäude (d.h. ab dem Folgejahr nach Bauabnahme) eine Photovoltaikanlage (Aufdach- und Indachanlagen) erstellt, können die Investitionskosten beim Einkommen wie Unterhalt in Abzug gebracht werden. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen sind als übriges Einkommen zu versteuern.

Im Zusammenhang mit einem Neubau (d.h. im Jahr der Bauabnahme) erstellte Anlagen sind nicht wie Unterhalt abziehbar, sondern erhöhen die Anlagekosten (Investitionskosten) und reduzieren damit bei einer Weiterveräusserung die geschuldete Grundstückgewinnsteuer. Von Dritten geleistete Subventionen und Investitionshilfen bei Neubauten sind nicht als Einkommen zu deklarieren, vermindern jedoch die Anlagekosten und erhöhen damit bei einer Weiterveräusserung die geschuldete Grundstückgewinnsteuer.

3 Die Photovoltaikanlage als Vermögenswert

Aufdachanlagen gelten als bewegliches Vermögen, sind in der Steuererklärung aber dennoch bei Ihrem Grundstück in einer separaten Zelle mit dem Anschaffungswert anzugeben. Um dem nicht bestehenden Markt für gebrauchte Aufdachanlagen und dem damit zusammenhängenden Wertzerfall dieses Vermögenswertes Rechnung zu tragen, beträgt der Steuerwert konstant 20% des Anschaffungswertes.

Indachanlagen sind Bestandteil der Liegenschaft und fliessen in deren amtlichen Wert ein. Sie sind in der Steuererklärung nicht separat anzugeben. Indachanlagen werden mit ihrem Ertragswert im amtlichen Wert berücksichtigt, wobei dieser ebenfalls bereits ab dem Anschaffungsjahr nur mit einem Prozentsatz berücksichtigt wird. Im Ergebnis resultiert eine vergleichbare Belastung wie bei den Aufdachanlagen.

4 Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaikanlagen

Sämtliche Formen von Vergütungen (Einmalvergütungen, kostendeckende Einspeisevergütungen, Vergütungen auf dem freien Markt) werden als übriges Einkommen besteuert.

Die Kosten für den Bezug der selbst benötigten Energie stellen steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar. Kürzt der Netzbetreiber die Einspeisevergütung um die Kosten für den Bezug der eigenen Energie, ist als steuerbares Einkommen die ungekürzte Einspeisevergütung zu deklarieren und nicht nur die Nettozahlung des Netzbetreibers.

Beim Eigengebrauch von Photovoltaikanlagen wird der Eigenmietwert nicht erhöht.

5 Unterhalt an der Anlage

Die Kosten für den Unterhalt (Reparatur, Renovation, Ersatz) bestehender Photovoltaikanlagen (Aufdach- und Indachanlagen) können wie die übrigen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug gebracht werden.

6 Weiterführende Informationen

Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen

Praxis der Steuerverwaltung zu Photovoltaikanlagen bis zum 24. Oktober 2019

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Fassung vom 02.03.2023

 

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