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Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Bewilligung unterliegt eine Person mit Ansässigkeit im Ausland, die für kurze Dauer, als Transporteur oder Routier, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton Bern in unselbstständiger Stellung erwerbstätig ist, für die von einem Leistungsschuldner oder einer Leistungsschuldnerin mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz ausgerichteten Lohn- und Ersatzeinkünfte der Quellensteuer nach den Art. 112 bis 114 StG.

Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen.

1 Kurzaufenthalter

Als Kurzaufenthalter oder Kurzaufenthalterin gilt, wer weniger als 30 Tage in der Schweiz verweilt und hier einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dauert der Aufenthalt länger als 30 Tage (ungeachtet vorübergehender Unterbrechung), wird grundsätzlich ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz begründet und der Quellensteuerabzug richtet sich nach Art. 112 StG. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen, das die Schweiz mit dem Wohnsitzstaat der Person abgeschlossen hat. Die Ansässigkeit gemäss Doppelbesteuerungsabkommen vermag eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz aufgrund steuerrechtlichen Aufenthalts zurückzudrängen, so dass die Person lediglich eine beschränkte Steuerpflicht in der Schweiz begründet und hier nur die Einkünfte aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit versteuern muss.

2 Grenzgänger

Bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen handelt es sich um im Ausland ansässige Personen, welche im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, hier jedoch über keine eigene Wohnung verfügen und nach dem Arbeitsende von ihrem Arbeitsort regelmässig an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Diese Personen verfügen in der Regel über eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G).

Aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und Frankreich gelten für in diesen Staaten ansässige Grenzgänger und Grenzgängerinnen besondere Bestimmungen. Die Einzelheiten sind im Merkblatt Q10 für Frankreich und im Merkblatt Q12 für Deutschland umschrieben.

3 Internationale Wochenaufenthalter

Als internationale Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen gelten Personen, die in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und während der Woche im Kanton Bern übernachten, an den Wochenenden und sonstigen freien Tagen aber regelmässig (in der Regel mindestens alle zwei Wochen) an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Im Gegensatz zu Grenzgängern kann diesen Personen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden (entweder aus berufsbedingten Gründen oder weil die Distanz zwischen dem Arbeitsort in der Schweiz und dem Wohnort im Ausland mehr als 1.5 Stunden Fahrtzeit oder 100 Kilometer im Verhältnis mit Deutschland bzw. 110 Kilometer im Verhältnis mit Frankreich beträgt).

Die steuerrechtliche und die aufenthaltsrechtliche Definition von Grenzgängern und Grenzgängerinnen ist nicht identisch. Hat eine Person ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone und ist sie innerhalb der benachbarten Grenzzone in der Schweiz erwerbstätig, erhält sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), wenn sie wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehrt. Verfügt eine Person über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wird diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren in der Regel in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) umgewandelt. Internationale Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen unterliegen jedoch weiterhin dem Quellensteuerabzug, selbst wenn sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bürgerrechts sind.

4 Transporteure und Routiers

Im Ausland ansässige Personen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes, eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebenden mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten, unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder aufenthaltsrechtliche Bewilligung für diese Leistungen dem Quellensteuerabzug gemäss Art. 112 bis 114 StG. Kommen derartige Leistungen einem Dritten zu, so ist dieser dafür steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 2 StG).

Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Zahlreiche DBA der Schweiz enthalten besondere Bestimmungen für Arbeitnehmende bei internationalen Transporten. Für die Besteuerung von Vergütungen für Arbeit im internationalen Strassentransport gilt mehrheitlich, dass nur derjenige Teil der Arbeitsleistung in der Schweiz besteuert werden kann, der physisch in der Schweiz erbracht wird. Eine Übersicht über die DBA enthält das Merkblatt der ESTV über die Quellenbesteuerung von Arbeitnehmern bei internationalen Transporten (www.estv.admin.ch > Bundessteuer/Quellensteuer > Rundschreiben).

Bei Transporteuren und Routiers mit Ansässigkeit im Ausland, die über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von maximal vier Monaten pro Kalenderjahr (sog. 120-Tage-Bewilligung) verfügen, wird angenommen, dass sie die Hälfte ihrer Arbeitstage pro Jahr in der Schweiz ausüben. Sie bezahlen deshalb die Quellensteuer auf 50% ihrer Erwerbseinkünfte, solange kein Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitstage in der Schweiz erbracht wird.

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Fassung vom 23.12.2020

 

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