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Quellensteuerpflichtige Personen

1 Quellensteuerpflichtige Personen

Ausländische Arbeitnehmende mit Ansässigkeit in der Schweiz (Art. 4 StG und Art. 4 OECD-MA), die nicht im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für Ersatzeinkünfte dem Quellensteuerabzug. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, sind nicht quellensteuerpflichtig, wenn einer der beiden Schweizer Staatsbürger ist oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Ist derjenige Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung jedoch mit separatem Wohnsitz im Ausland ansässig, unterliegt der in der Schweiz ansässige und erwerbstätige Ehegatte weiterhin der Quellensteuer.

Info Quellensteuer

Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass die Person Einkünfte von einem Arbeitgebenden oder einem Versicherer erhält, der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Verwaltung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat. Bezieht eine Person mit Ansässigkeit in der Schweiz Vergütungen von einem Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen, ist kein Quellensteuerabzug möglich. Die Einkünfte der Person werden in diesem Fall im nachträglichen ordentlichen Veranlagungsverfahren veranlagt Art. 114a Abs. 1 Bst. b StG. Vorbehalten bleibt jedoch eine Quellenbesteuerung, wenn in der Schweiz eine faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist (bei verbotenem Personalverleih aus dem Ausland oder bei Entsendungen von mehr als drei Monaten, Art. 6 QSV; Merkblatt Q13).

2 Übertritt in die ordentliche Veranlagung

Ein Übertritt in die ordentliche Veranlagung und damit eine Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt, wenn eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz (Art. 10 QSV)

  • das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält
  • heiratet und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt
  • verheiratet ist und der Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung erhält
  • eine volle IV-Rente bezieht
  • das AHV-Rentenalter erreicht und keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr erzielt (spätestens bei Erreichen des 70. Altersjahres

Ab dem 1. des Monats, welcher auf das Ereignis folgt (Folgemonat), entfällt der Quellensteuerabzug und die geschuldete Einkommenssteuer wird für das gesamte Steuerjahr im ordentlichen Verfahren aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt. Allfällige bereits abgerechnete Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet. Im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sind auch das Vermögen sowie die übrigen Einkünfte zu deklarieren. Allfällige bezahlte Verrechnungssteuern können zurückgefordert werden.

Erhält eine quellensteuerpflichtige Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung, hat sie ihre Ansässigkeit jedoch im Ausland, so unterliegt sie weiterhin dem Quellensteuerabzug (Art. 116 StG).

3 Rückfall zur Quellensteuer

Eine bisher im ordentlichen Verfahren veranlagte Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird ab dem Folgemonat an der Quelle besteuert, wenn sie (Art. 11 Abs. 1 QSV)

  • ihre Niederlassungsbewilligung verliert
  • selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und der Ehegatte seine Niederlassungsbewilligung verliert
  • selbst keine Niederlassungsbewilligung besitzt und es zur rechtlichen oder tatsächlichen Trennung oder zur Scheidung von einer Person mit Niederlassungsbewilligung kommt.

Der Rückfall zur Quellensteuer hat ab Steuerjahr 2021 zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Allfällige bereits geleistete Vorauszahlungen (Ratenbezug) sowie abgezogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

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Fassung vom 01.07.2021

 

 

 

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