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Rechte (Art. 12 ESchG)

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden Rechte nach dem Kapitalwert bewertet (Art. 12 EschG):

I. Grundsatz

Periodische Berechtigungen wie Nutzniessung, Wohnrecht, Nutzungsrecht, Rente, Pfrund etc. sind zu kapitalisieren.

Lebenslängliche periodische Leistungen werden nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der statistisch erwarteten Lebensdauer bewertet (BVR 1992 S. 154 ff). Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der tatsächlichen Leistung vor der Veranlagung der Erbschaftssteuer bekannt ist. Stirbt die berechtigte Person vor der Veranlagung der Erbschaftssteuer, darf dies keinen Einfluss auf die Ermittlung des Kapitalwertes haben (BVR 1992 S. 154 ff.).

Für die Kapitalisierung sind die Barwerttafeln Stauffer / Schaetzle / Weber, 7. Auflage, Zürich 2018 massgebend. Bei Einzelrenten ist für Männer die Tafel M1x und für Frauen die Tafel M1y anzuwenden. Für verbundene Renten (Ehepaar) wird der Faktor für das längere Leben herangezogen.

II. Nutzniessung

1. Nutzniessung an Wertschriften

Bei der Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzniessungen an Wertschriften geht die Steuerverwaltung von einem durchschnittlichen Jahresertrag von 1% aus.

  • Beispiel: Depotwert CHF 4'000'000 x 1% = Jahresertrag CHF 40’000

Der Jahresertrag ist anschliessend mit dem Lebenserwartungsfaktor gemäss den Barwerttafeln (1%) zu multiplizieren.

  • Beispiel einer 70-jährigen Frau: Jahresertrag von CHF 40'000 x Lebenserwartungsfaktor von 18.67 = Kapitalwert von CHF 746’800.

2. Nutzniessung und andere Rechte an Liegenschaften

Bei der Ermittlung des Kapitalwertes von Nutzniessungen und anderen Rechten an Liegenschaften geht die Steuerverwaltung von einem durchschnittlichen Jahresertrag von 4% aus (NStP Nr. 5 1995, S. 67 ff.). Bei der Nutzniessung dient der amtliche Wert abzüglich der aufhaftenden Hypotheken als Basis, da in der Regel der Nutzniesser die Hypothekarzinsen und den Unterhalt der Liegenschaft trägt.

  • Beispiel: (Amtlicher Wert CHF 1'000'000 ./. Hypothek CHF 500'000) x 4% = Jahresertrag CHF 20'000

Der Jahresertrag ist anschliessend mit dem Lebenserwartungsfaktor gemäss den Barwerttafeln (4%) zu multiplizieren.

  • Beispiel einer 70-jährigen Frau: Jahresertrag von CHF 20'000 x Lebenserwartungsfaktor von 13.75 = Kapitalwert von CHF 275’000

Wird die Nutzniessung durch eine Abfindungssumme abgelöst, kann eine allfällige Differenz zwischen Kapitalwert der Nutzniessung und der Abfindung eine Schenkung darstellen (gemischte Schenkung gemäss Art. 8 Abs. 2 ESchG). Testamentarisch oder erbvertraglich eingeräumte bzw. geschenkte Nutzniessungen an Grundeigentum im Kanton Bern unterliegen der bernischen Erbschafts- oder Schenkungssteuer (Art. 2 Abs. 1 Bst. c ESchG).

Gemäss Art. 745 Abs. 3 ZGB können Nutzniessungen an Teilen eines Gebäudes im Grundbuch eingetragen werden. Der nutzniessungsbelastete Teil des Gebäudes wird durch die Abteilung amtliche Bewertung bestimmt und gilt als Grundlage für die Ermittlung des Kapitalwertes der Nutzniessung.

Wenn Nachkommen der Mutter oder dem Vater eine Liegenschaft freiwillig zur Nutzniessung überlassen, ohne die Nutzniessung im Grundbuch einzutragen, bleiben die Nachkommen entsprechend ihren gesetzlichen Erbquoten für den Liegenschaftsanteil bzw. den Ertrag daraus vermögens- bzw. einkommenssteuerpflichtig. Eine freiwillige Überlassung der Nutzniessung kann als Schenkung qualifizieren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. NStP 2001 S. 113).

III. Wohnrecht

Bei unentgeltlichen Wohnrechten wird in der Regel vom kantonalen Eigenmietwert als Jahresertrag ausgegangen. Dies gilt auch bei entgeltlichen Wohnrechten, wenn die Entschädigung unter dem Eigenmietwert liegt.

Abweichende Werte sind durch die Erbschafts- bzw. Schenkungsempfänger zu begründen.

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Fassung vom 22.04.2022

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