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Revision

1 Grundsatz

Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Korrektur rechtskräftiger Verfügungen. Rechtskräftige Verfügungen können nur mittels Revision (Art. 202 StG und Art. 147 DBG) korrigiert werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt und die Revision nicht aufgrund mangelnder Sorgfalt im ordentlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

Schreib- oder Rechnungsfehler der Steuerverwaltung in rechtskräftigen Veranlagungen können unter Umständen mittels Berichtigung korrigiert werden.

2 Revisionsgründe

In folgenden Fällen liegt ein  Revisionsgrund vor: 

  • wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  • wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen hat
  • wenn die Steuerverwaltung  in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  • wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Ausserdem kann das Vorliegen einer Veranlagungsverfügung in einem anderen Kanton (interkantonale Doppelbesteuerung, vgl. Ziffer 6) oder im Ausland (internationale Doppelbesteuerung, vgl. Ziffer 7) zu einem Revisionsgrund führen. 

Folgende Fälle stellen grundsätzlich keinen Revisionsgrund dar:

  • Deklarationsfehler (z. B. Schreibfehler, Unterlassen einen Abzug oder Aufwand geltend zu machen oder Deklaration an der falschen Stelle in der Steuererklärung)
  • abweichende steuerrechtliche Beurteilung im folgenden Steuerjahr
  • Gesetzesänderungen nach Erlass der Verfügung 

3 Ausschlussgrund

Als ausserordentliches Rechtsmittel dient die Revision nicht dazu, Versäumnisse im ordentlichen Verfahren nachzuholen. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Veranlagungsverfügung sorgfältig zu überprüfen und allfällige Fehler innert der 30-tägigen Einsprachefrist geltend zu machen. Die Revision ist deshalb stets ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

4 Fristen

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides zu stellen. Diese Fristen stellen Verwirkungsfristen dar, d.h. nach Ablauf einer der Fristen wird auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten.

5 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist direkt an den Geschäftsbereich Recht und Koordination, Postfach, 3001 Bern zu stellen. 

Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig. Wird das Revisionsgesuch abgewiesen, fällt eine Gebühr von CHF 200 an.

Die Steuerverwaltung kann auch von Amtes wegen eine Verfügung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidieren, wenn sie  Revisionsgründe feststellt.

6 Besonderheiten bei Revisionen wegen Interkantonaler Doppelbesteuerung

Ist der Kanton Bern der erstveranlagende Kanton, tritt er auf Revisionsgesuche ein, wenn das Gesuch innert 90 Tagen seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung des zweitveranlagenden Kantons und innert 10 Jahren seit Eröffnung der bernischen Verfügung eingereicht wird.

Ist der Kanton Bern der zweitveranlagende Kanton, muss die interkantonale Doppelbesteuerung auf dem ordentlichen Rechtsweg (innert 30 Tagen mittels Einsprache) gerügt werden. 

7 Besonderheiten bei Revisionen wegen Internationaler Doppelbesteuerung

Wer der Auffassung ist, dass eine Besteuerung zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, kann beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen (vgl. Verständigungsverfahren auf admin.ch). Eine verbindliche Verständigungsvereinbarung wird der kantonalen Steuerverwaltung durch das SIF mitgeteilt. Gestützt darauf erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Umsetzungsverfügung («Revision»), mit welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt wird (siehe hierzu TaxInfo-Beitrag Verständigungsverfahren).

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Fassung vom 27.01.2022

 

 

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