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Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten

Ruhegehälter von ehemaligen EU-Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz werden bei Bund, Kanton und Gemeinde von der Einkommenssteuer befreit, wenn diese Vorsorgeleistungen bereits von der EU an der Quelle besteuert werden. Sie werden jedoch für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt. Verzichtet die EU auf die Quellenbesteuerung, obwohl sie das Recht dazu hätte, werden die Ruhegehälter in der Schweiz mit dem übrigen Einkommen besteuert. Diese Regelung gilt für alle Ruhegehälter, die ab dem 1. Januar 2006 ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt insbesondere durch die EU-Kommission, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Zentralbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Die neue Regelung gilt für folgende Renten oder Kapitalleistungen:

  1. Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit,
  2. Altersruhegehälter,
  3. Hinterbliebenenrenten,
  4. Invalidengeld,
  5. Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst,
  6. von der EU-Kommission gezahlte Familienzulagen. (Rechtliche Grundlage: Bilaterale Abkommen II, Ruhegehälter)

 

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