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Sachliche Bemessung, Grundsatz (Art. 11 ESchG)

Erläuterung zu Artikel 11 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (Art. 11 EschG):

I. Verkehrswertprinzip

Soweit das StG bzw. das ESchG keine abweichenden Vorschriften enthalten, gilt im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht das Verkehrswertprinzip. Massgebend sind die Werte per Todestag bzw. im Zeitpunkt des Vollzugs einer Schenkung. Wertsteigerungen oder -verluste nach dem Stichtag (vgl. Ausführungen zu Art. 10 ESchG) werden nicht berücksichtigt.

II. Im Besonderen

1. Forderungen

Der Verkehrswert von Forderungen ist der Nominalwert. Ist der Schuldner insolvent, ist der Grad der Verlustwahrscheinlichkeit per Stichtag zu berücksichtigen (Leuch/Kästli, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Artikel 1 bis 125, Muri-Bern, 2006, N 17 zu Art. 49). Wenn die Erben ohne nähere Abklärungen auf Einforderungshandlungen verzichten, ist die Forderung als werthaltig zum Nachlass zu rechnen. Der Verzicht stellt steuerrechtlich eine Schenkung der Erben an den Schuldner dar.

2. WIR-Geld

WIR-Guthaben im Privatvermögen sind in Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren nominell zu berücksichtigen. Ein WIR-Franken entspricht einem Schweizer Franken.

3. Gemälde / Kunstgegenstände / Schmuck / Sammlungen / Antiquitäten

Gemälde, Kunstgegenstände, Sammlungen (z.B. Briefmarken oder Münzen) Schmuck, sowie antikes Mobiliar (auch wenn es dem täglichen Gebrauch dient) sind durch Fachpersonen (z.B. Kunstauktionator, Museumsleitung, Mitglieder einer Kunstvereinigung) bewerten zu lassen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Errichtung eines Inventars vom 18. Oktober 2000).

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Fassung vom 06.11.2013

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